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Waffenhandel stärker kontrollieren - Erwerbsschein auch für Handel unter Privaten

Revision des Waffengesetzes geht in die Vernehmlassung

Bern, 23.09.2002. Wer künftig eine Waffe erwerben will, muss dazu bei den
zuständigen kantonalen Behörden einen Waffenerwerbsschein beantragen. Damit
wird der Unterschied zwischen dem privaten und dem professionellen Handel
aufgehoben. Zudem werden Soft Air Guns und Imitationswaffen dem Waffengesetz
unterstellt. Dies sieht die Revision des Waffengesetzes vor, die am Freitag
in die Vernehm-lassung geschickt wurde.

Bisher konnte ein Privater von einem anderen eine Waffe ohne Erwerbsschein
kaufen. Dies erschwerte die Kontrolle des Waffenhandels erheblich, da nur
der Verkauf über Waffenhändler offiziell registriert wurde. Mit der
vorgesehenen Neuerung sollen nicht nur der Eigentümer einer Waffe besser
ermittelt, sondern auch der illegale Handel eingedämmt werden können. Der
anonymisierte Verkauf von Waffen etwa über das Internet oder über Inserate
wird verboten.

Die Revision sieht weiter vor, dass das Waffenrecht in allen Kantonen
einheitlich angewandt  wird. Dazu sollen dem Bundesamt für Polizei neue
Kompetenzen eingeräumt werden: Das Bundesamt ist künftig berechtigt,
Weisungen zur Anwendung der Waffengesetzgebung zu erlassen. Das Gesetz war
in verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgelegt worden. Dies führte zu
teilweise starken Differenzen beim Vollzug, etwa bei der Erteilung der
Waffentragbewilligung und bei der Kontrolle der Waffenhändler.

Soft Air Guns dem Gesetz unterstellt
Imitationswaffen und so genannte Soft Air Guns waren bis jetzt frei
erhältlich. Neu werden diese Gegenstände, wenn eine Verwechslungsgefahr mit
echten Waffen besteht, dem Waffengesetz unterstellt. Das bedeutet eine
Verkaufsbeschränkung und ein Tragverbot.

Auch das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen wie zum
Beispiel Baseballschlägern wird untersagt. Wenn solche Gegenstände an
öffentlich zugänglichen Orten - etwa vor einem Sportstadion anlässlich eines
Fussballspiels getragen werden, soll die Polizei diese einziehen können,
bevor damit Straftaten begangen werden.

Waffenbesitz neu geregelt
Im neuen Waffengesetz wird der Besitz von Seriefeuerwaffen und besonders
gefährlichen Waffen verboten. Bisher war der Besitz dieser Waffen erlaubt.
Der Schiesssport wird von dieser Regelung nicht berührt, da Sportschützen
diese Waffenarten nicht benützen.

Der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und der
Militär-verwaltung soll eine gesetzliche Grundlage erhalten. Durch den
konsequenten Informationsaustausch können die Besitzer von ehemaligen
Armeewaffen für die zivilen Behörden identifiziert werden. Diese Regelung
erfasst den Besitz von Armeewaffen nach Ende der Dienstzeit. Zudem soll
verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die wegen
Missbrauchs von Waffen, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Straftat,
registriert sind.

Weitere Auskünfte:
Jürg Bühler, Dienst für Analyse und Prävention, Bundesamt für Polizei,
Tel. 031 / 322 36 07