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Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung ''Al-Qaïda'' oder den Taliban

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 12.9.2002

Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung ''Al-Qaïda'' oder den
Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 12. September
2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen
und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der
Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban um 25 Namen von Personen und
Organisationen ergänzt, welche mit Usama bin Laden, dessen
Organisation „Al-Qaïda“ oder den Taliban in Verbindung gebracht
werden. Unter diesen Hinzufügungen befindet sich auch eine Firma mit
Sitz in der Schweiz. Gleichzeitig wurden 7 Namen vom Anhang 2
gestrichen.

Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein
Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie
Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
unverzüglich melden.

Mit dieser Änderung setzt die Schweiz entsprechende Beschlüsse der
letzten Tage und Wochen des für Afghanistan zuständigen
Sanktionskomitees der Vereinten Nationen um.

Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 72 Bankkonten mit
einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken blockiert.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des
seco einsehbar (www.seco-admin.ch) > Aussenwirtschaftspolitik >
Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen).

Auskünfte:
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 031 324
09 16