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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Fristenregelung tritt am 1. Oktober in Kraft

Bern, 12.09.2002. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Fristenregelung auf den
1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt. Ab diesen Zeitpunkt gelten die neuen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend den Schwangerschaftsabbruch.

Der Schwangerschaftsabbruch ist künftig straflos, wenn ihn die Frau in den
ersten zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode schriftlich verlangt und
eine Notlage geltend macht. Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Frau ein
eingehendes Gespräch führen und sie beraten. Die Frau erhält zudem ein
Verzeichnis der Stellen und Vereine, die ihr moralische oder materielle
Hilfe anbieten. Sie wird auch über die Möglichkeit informiert, das geborene
Kind zur Adoption freizugeben. Für Schwangere unter 16 Jahren ist der Besuch
einer für Jugendliche spezialisierten Beratungsstelle Pflicht. Die Kantone
müssen Spitäler und Praxen bezeichnen, welche die Voraussetzungen für eine
fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine
eingehende Beratung erfüllen.

Weitere Auskünfte:
André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 03