Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neue Verjährungsregelung für Straftaten

Sonderregelung für Delikte an Kindern

Bern, 12.09.2002. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine neue, verein-fachte
Verjährungsregelung für alle Straftaten auf den 1. Oktober 2002 in Kraft
gesetzt. Für Sexual- und Gewaltdelikte an Kindern gilt eine Sonderregelung,
welche die spezifischen Probleme der jungen Opfer berücksichtigt.

Verjährungsfristen können heute in gewissen Fällen ruhen oder unter-brochen
werden. Deren Berechnung ist deshalb oft äusserst kompliziert, namentlich
wenn Rechtsmittel ergriffen werden. Um eine Vereinfachung herbeizuführen und
die Rechtssicherheit zu gewährleisten, verzichtet die neue Regelung auf das
System des Ruhens und Unterbrechens und sieht stattdessen längere
Verjährungsfristen vor. Die Strafverfolgung wird künftig in 30 Jahren
verjähren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist, in 15
Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit
Zuchthaus bedroht ist, und in 7 Jahren, wenn die Tat mit einer anderen
Strafe bedroht ist.

"Bedenkzeit" für junge Opfer
Die Sonderregelung für Kinder unter 16 Jahren berücksichtigt den Um-stand,
dass viele Opfer die aufgezwungenen sexuellen Handlungen oft verdrängen oder
wegen Drohungen des Täters lange schweigen. Sie sind deshalb erst Jahre nach
den Übergriffen in der Lage, eine Strafanzeige einzureichen. Ihnen wird eine
angemessene "Bedenkzeit" eingeräumt, um zu entscheiden, ob sie Anzeige
erstatten wollen. Die Verjährung von schweren Sexualdelikten an Kindern
sowie von schwersten Delikten gegen Leib und Leben von Kindern dauert neu
bis zum vollendeten 25. Lebens-jahr des Opfers. Ergeht vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil, tritt die Verjährung nicht
mehr ein. Die neue Sonderregelung gilt für alle Straftaten, die am 1.
Oktober 2002 noch nicht verjährt sind.

Als schwere Sexualdelikte an Kindern werden erfasst: sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen, d.h. mit 16-
bis 18-jährigen Unmündigen (Art. 188 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189
StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung
der Prostitution (Art. 195 StGB) und Menschenhandel (Art. 196 StGB).
Ebenfalls unter diese Sonderregeleung fallen folgende schwerste Delikte an
Leib und Leben von Kindern: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Totschlag
(Art. 113 StGB) und schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB). Mord (Art. 112
StGB) wird nicht erwähnt, weil die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.

Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Peter Müller, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 33