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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gilt ab 1.1.03

Medienmitteilung                                         11. September 2002

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gilt ab 1.1.03

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG auf den 1. Januar 2003 beschlossen.
Gleichzeitig hat er die Verordnung dazu erlassen und zahlreiche
Ausführungsbestimmungen in der Sozialversicherung dem neuen System
angepasst.

Das aus vielen Einzelgesetzen bestehende Sozialversicherungsrecht des Bundes
bekommt mit der Inkraftsetzung des ATSG ein gemeinsames Dach. Als einzige
bundesrechtlich geregelte Sozialversicherung bleibt jedoch die berufliche
Vorsorge vom Geltungsbereich des ATSG ausgeschlossen. Das neue Leitgesetz
enthält Koordinationsnormen und führt zu einer Vereinheitlichung der
Verfahren in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Das Gesetz wurde
vom Parlament bereits am 6. Oktober 2000 beschlossen und geht auf eine
parlamentarische Initiative von alt Ständerätin Josi Meier aus dem Jahr 1985
zurück.

Mit dem Erlass der ebenfalls per 1. Januar 2003 in Kraft tretenden
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und der
Anpassung der bestehenden Verordnungen an das neue Regelwerk wird ein
möglichst einheitlicher Vollzug der wichtigsten Anliegen des ATSG
sichergestellt. Die Durchführungsorgane in der AHV/IV/EO, bei den
Ergänzungsleistungen, in der Arbeitslosenversicherung, in der Kranken-,
Unfall- und Militärversicherung sowie bei den Familienzulagen in der
Landwirtschaft werden Einsprachen, Akteneinsichtsgesuche oder Erlassbegehren
bei Rückerstattungen nach den gleichen Kriterien behandeln. Mit der
Inkraftsetzung des ATSG beginnt für die Kantone eine 5-jährige Frist zu
laufen, innert welcher sie ein kantonales Versicherungsgericht als einzige
Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der
Sozialversicherung schaffen müssen. Soweit die Kantone nicht bereits
entsprechend organisiert sind, werden sie die Rechtsprechung, welche heute v
on verschiedenen Rekursbehörden wahrgenommen wird, zentralisieren und
mehrstufige Rechtsmittelverfahren straffen müssen.

                                                            EIDG.
DEPARTEMENT DES INNERN

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Informationsdienst

Auskünfte:                                         031 322 42 37

Regina Berger Hadorn, Stab Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bundesamt für
Sozialversicherung

Beilage:             - ATSV und Kommentar

                        - Übersicht übrige Verordnungsänderungen