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Genetische Untersuchungen beim Menschen umfassend regeln

Bundesrat setzt klare Leitplanken

Bern, 11.09.2002. Die Voraussetzungen für Untersuchungen des menschlichen
Erbgutes sollen klar und umfassend geregelt werden. Die Regelung bezweckt,
die Menschenwürde zu schützen, Missbräuche zu verhindern und die Qualität
der Untersuchungen zu sichern. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft
zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen verabschiedet.

Genetische Untersuchungen beim Menschen tragen zur Diagnostik, Prävention
und Therapie bisher unheilbarer Krankheiten bei. Sie ermöglichen es zudem,
Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten klinischer Symptome
(präsymptomatisch) zu entdecken. Sie werfen deshalb heikle ethische,
psychische und soziale Fragen auf. Der Gesetzesentwurf legt allgemeine
Grundsätze für genetische Untersu-chungen fest, insbesondere dass niemand
wegen seines Erbgutes diskriminiert werden darf, und regelt die Anwendung in
den verschiedenen Bereichen.

Die Qualität der Untersuchungen sichern

Da genetische Untersuchungen komplex und ihre Ergebnisse schwierig zu
interpretieren sind, legt der Gesetzesentwurf grosses Gewicht auf die
Qualitätssicherung. Gen-Tests dürfen nicht auf dem freien Markt vertrieben
werden. Laboratorien, die genetische Untersuchungen durchführen, benötigen
die Bewilligung einer Bundesstelle. Zudem wird eine Fachkommission für
genetische Untersuchungen eingesetzt.

Keine "Kinder nach Mass"

Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken (einschliesslich
pränataler Untersuchungen und Reihenuntersuchungen) müssen einen
vorbeugenden oder therapeutischen Zweck haben oder als Grundlage für die
Familien- oder Lebensplanung dienen. Sie dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten
veranlasst werden und müssen von einer umfassenden Beratung begleitet sein.
Pränatale Untersuchungen dürfen nicht darauf abzielen, Eigenschaften des
ungeborenen Kindes zu ermitteln, welche die Gesundheit nicht direkt
beeinträchtigen. Untersuchungen zur Feststellung des Geschlechts des Kindes
sind nur zulässig, um eine Krankheit diagnostizieren zu können. Der
Gesetzesentwurf verbietet somit die Erzeugung von "Kindern nach Mass".

Im Arbeits- und Haftpflichtbereich ausgeschlossen

Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen darf der Arbeitgeber grundsätzlich weder
präsymptomatische genetische Untersuchungen verlangen noch Ergebnisse
früherer Untersuchungen verwerten. Ausnahmen sind vorge-sehen, wenn der
Arbeitsplatz mit der Gefahr einer Berufskrankheit, einer schweren
Umweltschädigung oder mit schwerwiegenden Unfall- und Gesundheitsgefahren
für Dritte verbunden ist. Ausgeschlossen sind präsymptomatische genetische
Untersuchungen sowie die Verwertung früherer Untersuchungsergebnisse im
Haftpflichtbereich.

Differenzierte Regelung bei den Versicherungen

Versicherungen dürfen von der antragstellenden Person keine genetischen
Untersuchung verlangen. In verschiedenen Versicherungsbereichen (namentlich
Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge) sind auch die Nachfrage und
die Verwertung früherer Untersuchungsergebnisse untersagt. In den übrigen
Privatversicherungsbereichen ist die Nachfrage nach den Ergebnissen früherer
Untersuchungen zulässig, wenn sie zuverlässige und aussagekräftige Resultate
geliefert haben, die für die Prämienberechnung relevant sind.
Zugunsten der Versicherungsnehmer mit schlechten Risiken ist die Regelung
vorgesehen, dass für Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme bis
zu 400 000 Franken und bei freiwilligen Invaliditätsversicherungen mit einer
Jahresrente von höchstens 40 000 Franken ein Nachforschungsverbot gilt.

Pränataler Vaterschaftstest nur nach Beratungsgespräch

Der Gesetzesentwurf regelt auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung
der Abstammung und zur Identifikation in Zivil- und Verwaltungs-verfahren,
aber auch auf Initiative einer Privatperson, ohne dass eine Behörde dies
anordnet (zum Beispiel private Vaterschaftsanalysen). Besonders heikel sind
pränatale Vaterschaftsabklärungen. Der Gesetzes-entwurf verbietet solche
Abklärungen nicht, verlangt aber, dass zuvor ein eingehendes
Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau durchgeführt worden ist.

Unter welchen Voraussetzungen ein DNA-Profil zu strafrechtlichen Zwecken und
zur Identifizierung unbekannter und vermisster Personen erstellt werden
kann, wird durch das DNA-Profil-Gesetz geregelt, das zurzeit im Parlament
beraten wird.

Weitere Auskünfte:
? Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031  322 40 87
? Eliane Rossier, Bundesamt für Justiz, Tel. 031  322 47 83