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Zeitlich befristete Sonderregelung der Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer


MEDIENMITTEILUNG

Zeitlich befristete Sonderregelung der Kantonsanteile an der direkten
Bundessteuer

11. Sep 2002 (EFV) Der Bundesrat hat heute eine auf zwei Jahre befristete
Sonderregelung für die Verteilung des Kantonsanteils an der direkten
Bundessteuer beschlossen. Damit sollen die finanziellen Einbussen abgefedert
werden, die durch die Umteilung des Kantons Bern in die Gruppe der
finanzschwachen Kantone für die anderen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS,
NE und JU) entstehen. Durch einen Beitrag der finanzstarken Kantone und des
Kantons Bern während einer Übergangszeit von zwei Jahren (2002 und 2003)
sollen diese negativen Auswirkungen zu zwei Dritteln aufgefangen werden.

Nach dem neuen Finanzkraftindex der Kantone für die Jahre 2002/2003 - die
entsprechende Verordnung vom 7. November 2001 trat usanzgemäss am 1. Januar
dieses Jahres in Kraft - gehört der Kanton Bern neu zur Gruppe der
finanzschwachen Kantone (vgl. Medienmitteilung des EFD vom 7. November
2001). Diese Zurückstufung hat weit reichende Auswirkungen auf den
Finanzausgleich zwischen den Kantonen, da mit Bern jetzt ein
bevölkerungsmässig grosser und wirtschaftlich bedeutender Kanton zu den
Hauptnutzniessern einer an sich gewollten Umverteilung zugunsten von
kleineren, wirtschaftlich schwächeren Kantonen wird. Dies hat jedoch nach
Berechnungen der Eidg. Finanzverwaltung erhebliche negative Folgen für die
übrigen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU). Diese verlieren in
den Jahren 2002 und 2003 finanzausgleichsbedingt zusammen annäherungsweise
gut 38 Mio. Franken an Einnahmen. Davon entfallen allein auf den Kanton
Wallis rund 18 Mio. Franken, obwohl dessen Finanzkraftindex unverändert
bleibt.

Im Bewusstsein um diese negativen Auswirkungen suchte die Konferenz der
kantonalen Finanzdirektoren (FDK) nach einer konsensfähigen Lösung, mit
welcher die negativen finanziellen Folgen, die das Abgleiten des Kantons
Bern in die Gruppe der finanzschwachen Kantone für die übrigen
finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU) verursacht, abgefedert
werden sollen. Die beim Bundesrat von der FDK beantragte und heute von
diesem beschlossene Lösung sieht folgende Massnahme vor: In einer auf die
Jahre 2002 und 2003 befristeten Sonderregelung bei den Kantonsanteilen an
der direkten Bundessteuer werden den finanzschwachen Kantonen OW, FR, VS, NE
und JU die zu erwartenden Einnahmeausfälle von 38,4 Mio. Franken zu zwei
Dritteln (25,6 Mio. Franken) ausgeglichen. Dieser Betrag wiederum wird je
zur Hälfte von den finanzstarken Kantonen und vom Kanton Bern getragen.

Die Tabelle auf der nächsten Seite gibt für jeden Kanton den Betrag wieder,
den er für die Jahre 2002 und 2003 zusätzlich erhält oder auf den er
verzichten muss.

Keine substantielle Änderung am geltenden Finanzausgleichsregime

Die getroffene Sondermassnahme erwies sich unter den Kantonen als konsens-
und mehrheitsfähig, da an dieser Lösung sowohl die finanzstarken Kantone als
auch der Kanton Bern und die betroffenen übrigen finanzschwachen Kantone zu
je einem Drittel beteiligt werden. Die mittelstarken Kantone werden in
diesen sekundären Ausgleich nicht einbezogen. Ihre Einnahmen an der direkten
Bundessteuer sind davon nicht betroffen. Auch werden mit dieser Retusche
weder der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer noch das geltende
Finanzausgleichsregime in seinen Grundlagen angetastet. Letzteres wird bis
zur Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben
zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufrechterhalten. Dies schliesst die eine
oder andere kleinere, zeitlich begrenzte Retusche wie im vorliegenden Fall
nicht aus.

Dass der Finanzausgleich einmal in diesem Ausmass dem Kanton Bern zugute
kommen würde, war bei der Erarbeitung des Gesetzes als unvorstellbar
angesehen worden, sollten doch die wirtschaftlich schwachen, kleineren und
mittleren Kantone, insbesondere die Randregionen, davon profitieren. Die
beschlossene Sondermassnahme kommt den bisher finanzschwachen Kantonen
entgegen und belässt dem Kanton Bern auch nach Korrektur einen beachtlichen
"Ausgleichsgewinn ", weshalb sich dessen Regierungsrat bereit erklärte,
einen freundeidgenössischen Beitrag zu leisten.

Auskunft:
Pierre Chardonnens, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 22 André
Schwaller, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 89

Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
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CH-3003 Bern
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