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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Asylgesetzes

Bern, 04.09.2002  Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes verabschiedet. Hauptpfeiler der Asylgesetzrevision bilden
die Drittstaatenregelung, ein neues Finanzierungsmodell, die Rechtsstellung
der heute vorläufig Aufgenommenen, das Asylverfahren und die
Beschwerdemöglichkeit an den Empfangsstellen und Flughäfen sowie das
Arbeitsverbot. Gleichzeitig soll auch das Krankenversicherungsgesetz
angepasst werden.

Drittstaatenregelung
Die in der Teilrevision des Asylgesetzes vorgeschlagene Drittstaatenregelung
sieht vor, dass Asylsuchende, die sich vor der Einreichung ihres
Asylgesuches in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben, in diesen Staat
weggewiesen werden sollen, ohne dass auf ihr Asylgesuch eingetreten wird.
Bedingung ist allerdings, dass der sichere Drittstaat bereit ist, die
weggewiesene Person zurückzunehmen. Der Bundesrat soll neu die Kompetenz
erhalten, sichere Drittstaaten zu bezeichnen. Als sichere Drittstaaten
kommen insbesondere unsere Nachbarstaaten in Frage.
Es soll aber auch Ausnahmen von der Anwendung der Drittstaatenregelung
geben. So zum Beispiel, wenn eine asylsuchende Person enge
Familienangehörige in der Schweiz hat.

Neues Finanzierungsmodell
Neu sind drei verschiedene Globalpauschalen vorgesehen:  eine für Personen
im Asylverfahren, eine zweite für Personen im Vollzug und eine dritte für
Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung.
Mit dem neuen Finanzierungsmodell werden gezielte Anreizmodelle zur
Kosteneinsparung geschaffen, indem nur noch eine durchschnittliche
Anwesenheitsdauer im Vollzug entschädigt wird. Verlassen die Personen vor
Ablauf dieser Frist unser Land, kann der Kanton Einsparungen machen; ist die
Dauer bis zur Ausreise überdurchschnittlich lang, gehen die Kosten zu seinen
Lasten.  Die Höhe der neuen Pauschalen soll so festgelegt werden, dass die
Systemänderung für den Bund budgetneutral sein wird. Mittelfristig kann
jedoch mit einem positiven Einfluss auf die Ausgaben im Asylbereich
gerechnet werden, da das neue Finanzierungsmodell effizienter und
administrativ weniger schwerfällig ist als das bisherige.

Rechtsstellung der heute vorläufig Aufgenommenen
Anstelle der heutigen vorläufigen Aufnahme wird neu die humanitäre und die
provisorische Aufnahme geschaffen. Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt
worden ist, können humanitär aufgenommen werden, wenn ihre Wegweisung
völkerrechtlich unzulässig oder unzumutbar ist. Diese Personen, die
voraussichtlich während längerer Zeit in unserem Land verbleiben werden,
erhalten einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt und werden in ihrer
Berufsbildung und dem Erlernen einer Landessprache gefördert. Damit soll
einerseits ihre Rückkehrfähigkeit gestärkt werden. Andererseits sollen sie
mit ihrem Arbeitsverdienst möglichst rasch für ihren  eigenen Unterhalt
sorgen. Davon ausgenommen werden Personen, die straffällig geworden sind.

Personen, deren Wegweisung nach einem negativen Asylentscheid  vorübergehend
unmöglich ist - d.h. dessen Vollzug realistisch bleibt, jedoch im Moment
nicht möglich ist, weil bspw. die Heimatbehörden die Rückübernahme
verweigern - erhalten den Status der provisorischen Aufnahme, der in etwa
demjenigen der heute vorläufig Aufgenommenen entspricht.

Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten an Empfangsstellen und Flughäfen
Das Flughafenverfahren soll zu einem vollständigen, beschleunigten
Asylverfahren ausgebaut werden. So soll das BFF am Flughafen grundsätzlich
alle Entscheide treffen können wie im Inlandverfahren. Wo es das Gesetz
vorsieht, erfolgt neu eine Anhörung mit Hilfswerkvertretern.  Sofern der
Vollzug der Wegweisung ab Empfangsstelle absehbar ist, soll dieser neu mit
einer Ausschaffungshaft von maximal 20 Tagen gesichert werden können.
Die Beschwerdemöglichkeit im beschleunigten Asylverfahren und an Flughäfen
wird neu ausgestaltet. So sollen Asylsuchende fünf Arbeitstage Zeit haben,
um eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Asyl- und
Wegweisungsentscheide am Flughafen einzureichen. Im Falle einer Beschwerde
soll die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ebenfalls grundsätzlich
innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden.

Arbeitsverbot
Der Bundesrat soll auf Gesetzesstufe die Kompetenz erhalten, ein
Arbeitsverbot erlassen zu können. Er soll damit auf bestimmte Situationen
und Krisen reagieren können. Namentlich soll dadurch die Sekundärmigration
aus anderen Aufnahmestaaten vermieden werden.

Anpassungen im Gesundheitsbereich
Die Kantone erhalten neu die Möglichkeit, für Asylsuchende, die Sozialhilfe
erhalten, die Wahl der Krankenversicherungen sowie der Leistungserbringer
einzuschränken. Um die Kantone und Versicherer finanziell zu entlasten, ist
zudem geplant, Asylsuchende vom Risikoausgleich auszunehmen.

Weitere Auskünfte:
Brigitte Hauser-Süess, Medien & Kommunikation BFF, Tel. 031 / 325 93 50
Dominique Boillat, Medien & Kommunikation BFF, Tel. 079 301 59 53