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Umsatzabgabe: Keine Befreiung der schweizerischen Pensionskassen


MEDIENMITTEILUNG

Umsatzabgabe: Keine Befreiung der schweizerischen Pensionskassen

04. Sep 2002 (ESTV) Für die schweizerische Steuergesetzgebung ergeben sich
aus dem Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 der Europäischen Union (EU)
keine Konsequenzen, da dieser keine fiskalischen Bestimmungen enthält. Somit
besteht auch kein Anlass zu befürchten, dass die schweizerischen
Pensionskassen wegen der ihnen hierzulande auferlegten Umsatzabgabepflicht
von der EU nicht zu den Vorsorgeeinrichtungen gezählt werden. Der Bundesrat
lehnt deshalb ein Postulat von Ständeratin Françoise Saudan (FDP/GE) ab, das
die Befreiung der schweizerischen Pensionskassen von der Umsatzabgabe
bezweckt.

Ständerätin Saudan hatte in ihrem Postulat gefordert, der Entwicklung in der
europäischen Gesetzgebung Rechnung zu tragen und die schweizerischen
Pensionskassen wegen des Richtlinienvorschlags KOM (2000) 507 von der
Umsatzabgabe zu befreien.

Der Bundesrat hält in seiner heute erteilten Antwort fest, dass die
inländischen Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge
(speziell die Pensionskassen), die inländische öffentliche Hand sowie die
inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung seit dem 1. Juli 2001 als
Effektenhändler gelten. Die inländischen Pensionskassen müssen die
Umsatzabgabe auch dann tragen, wenn sie die Dienste von ausländischen
Vermögensverwaltern beanspruchen und Wertschriftentransaktionen mit
ausländischen Banken oder ausländischen Börsenagenten abschliessen.

Der im Postulat erwähnte Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 befasst sich
laut Bundesrat nicht mit Fiskalfragen. Entsprechend könne auch kein
Zusammenhang mit der schweizerischen Umsatzabgabe hergestellt werden. Aus
dieser Sicht sei das Risiko gering, dass die schweizerischen Pensionskassen
wegen der ihnen auferlegten Umsatzabgabepflicht von der EU nicht zu den
Vorsorgeinrichtungen, sondern zu den Lebensversicherern oder zu den Banken
gezählt werden. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzulehnen.

Auskunft: Max Kramer, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 73 91

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Eigerstrasse 65
CH-3003 Bern
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