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Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Vollzugsverordnung und bestimmt das Inkrafttreten

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 4.9.2002

Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die
Vollzugsverordnung und bestimmt das Inkrafttreten

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vollzugsverordnung
über das Reisendengewerbe verabschiedet. Ferner hat er das
Inkrafttreten der Verordnung und des neuen Bundesgesetzes über das
Reisendengewerbe auf den 1. Januar 2003 festgelegt.

Die neue Bundesgesetzgebung vereinheitlicht das bisher kantonal
geregelte Wandergewerbe auf Bundesebene, beseitigt die
Rechtszersplitterung in diesem Bereich und eliminiert die teilweise
hohen Abgaben. Gleichzeitig integriert sie einen Restbestand des
geltenden Handelsreisendengesetzes, nämlich eine reduzierte Regelung
der Kleinreisenden. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine
für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung
realisiert. Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie
gleiche Gebührensätze schaffen zudem die notwendigen
Binnenmarktverhältnisse für das Reisendengewerbe.

Die neue Gesetzgebung erfasst alle Berufe, die im Umherziehen ausgeübt
werden. Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie die Markthändler,
Wanderlagerbetreiber, Schausteller, Zirkusse, fliegenden Händler,
Hausierer, Wanderhandwerker usw. Einzig die öffentlichen Sammlungen zu
wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der kantonalen
Regelungskompetenz.

Die Ausübung des Reisendengewerbes ist bewilligungspflichtig.
Reisende, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder
Dienstleistungen an der Haustüre oder auf öffentlichen Strassen und
Plätzen zum Kauf anbieten, benötigen eine Ausweiskarte. Diese
bestätigt, dass die betreffende Person die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Die
Ausweiskarte ist der Kundschaft auf Verlangen vorzuweisen. Die
zuständige kantonale Stelle kann direkt Unternehmen oder
Branchenverbände zur Abgabe der Ausweiskarte ermächtigen, soweit sie
Gewähr dafür bieten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.

Die Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe knüpft
am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird
erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Sicherheit der betriebenen
Anlagen von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüft
worden ist und dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
Der Sicherheitsnachweis muss periodisch erneuert werden.

Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten, an Messen und an
Ausstellungen. Dabei sind aber die Regeln des lokalen Gemeinwesens
über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sowie bau-
oder feuerpolizeiliche Vorschriften weiterhin zu beachten. Die
teilweise steuerlichen Charakter aufweisenden kantonalen Patente
werden abgeschafft. Es wird einzig noch eine Gebühr erhoben, welche
die Kosten der Bewilligungserteilung deckt.

Auskünfte:
Guido Sutter, seco, Tel. 031 322 28 14, Fax 031 324 09 56;
mailto:guido.sutter@seco.admin.ch