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Flexibilisierung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

Medienmitteilung                                        22. August 2002

Flexibilisierung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat gestern zu Handen der konferenziellen Vernehmlassung und
der Konsultation der parlamentarischen Fachkommissionen den Mindestzinsatz
in der berufliche Vorsorge auf 3,25 % festgelegt. Der Bundesrat wird seinen
definitiven Entscheid erst nach der Sondersession fällen und die Anpassung
mit Wirkung ab 1. Januar 2003 in Kraft setzen.

Der Bundesrat hat sich an seiner gestrigen Sitzung und seiner Klausur erneut
mit der Frage des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge befasst. Er
hat sich dabei über den Stand der diesbezüglichen Abklärungen informieren
lassen und das weitere Vorgehen festgelegt.

Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des
Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge. Dabei hat er sich von
Gesetzes wegen nach den Anlagemöglichkeiten zu richten. Der Bundesrat will
die mit dieser Kompetenz verbundene Verantwortung in einer nicht einfachen
Situation wahrnehmen. Die raschen Änderungen in der Marktsituation der
letzten Monate bestätigen ihn in der Ansicht, dass diese Kompetenz nur durch
eine Behörde wahrgenommen werden kann, die Anpassungen an die
Anlagemöglichkeiten rasch beschliessen kann. Die Notwendigkeit einer
Herabsetzung des Mindestzinssatzes, wie vom Bundesrat in seinem
Grundsatzentscheid vom 3. Juli 2002 beschlossen worden ist, wurde durch die
Entwicklung der letzen Wochen bestätigt. Er nimmt aber zur Kenntnis, dass
sich das Parlament und die zuständigen Kommissionen u. a. zur Frage des
Mindestzinssatzes äussern wollen. Ausserdem hat sich der Bundesrat in
Ausführung eines Postulates der WAK bereit erklärt, die Sozialpartner
anzuhören. Deshalb wird er seinen definitiven Beschluss nach Möglichkeit
erst nach der Sondersession fällen. Während die Anhörung der Sozialpartner
bereits heute stattfindet, ersucht er die Büros der eidgenössischen Räte,
die Sondersession möglichst früh, spätestens aber zu Beginn der kommenden
Herbstsession anzusetzen, so dass der Bundesrat im September definitiv
beschliessen kann. Ein rechtzeitiger Entscheid des Bundesrates liefert den
interessierten Kreisen eine sichere Beurteilungsgrundlage und gibt den
Vorsorgeeinrichtungen den notwendigen Vorlauf zur Vorbereitung der
Zinsanpassung.

Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung festgestellt, dass die
Notwendigkeit, den Mindestzinssatz von 4 Prozent den heutigen
Anlagemöglichkeiten anzupassen, weitgehend  anerkannt wird. Auch seine
Absicht, diesen Zinssatz flexibel zu gestalten und periodisch den jeweiligen
Verhältnissen anzupassen, wird allgemein begrüsst. Er hat aber zur Kenntnis
genommen, dass eine Herabsetzung des Mindestzinssatzes auf den 1. Oktober
2002 die Pensionskassen vor technische Probleme stellen würde und für die
Vorsorgeeinrichtungen bereits auf diesen Termin offenbar nicht zwingend ist.
Er wird die Zinsanpassung daher erst auf den 1. Januar 2003 vornehmen.

Die den Bundesrat beratende Eidg. BVG-Kommission hat sich an ihrer Sitzung
vom 19. August aufgrund einer von ihren Experten entwickelten Formel mit dem
Thema auseinandergesetzt. Sie hat sich mit dem Stichentscheid ihres
Präsidenten für einen Mindestzinssatz von 3,5 Prozent ausgesprochen. Die
Hälfte der Kommissionsmitglieder war aufgrund der mit der Entwicklung auf
dem Anlagemarkt verbundenen Unsicherheiten für einen tieferen
Mindestzinssatz. Die Empfehlung der Kommission beruht auf einer Formel,
welche die Anlageentwicklung der letzten beiden Jahre relativ stark
gewichtet. In der unmittelbaren Vergangenheit seit Jahresbeginn ist aber die
durchschnittliche Rendite der 10jährigen Bundesobligationen von 3,6 auf 3,2
Prozent zurückgegangen. Der Aktienindex SMI verzeichnete gar einen Rückgang
von 14,5 Prozent. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieser Sachverhalt,
auch angesichts der Unsicherheit der künftigen Entwicklung, für einen
Mindestzinssatz von 3,25 Prozent spricht. Er wird diesen Satz in die
konferenzielle Vernehmlassung und die zuständigen Kommissionen geben.

Es ist sein Ziel, die seit Wochen in der Öffentlichkeit geführte heftige
Kontroverse in dieser Frage zu versachlichen. Er will daher künftig den
Mindestzinssatz unter Berücksichtigung folgender Kriterien festlegen:
Entwicklung des Zinssatzes der Bundesobligationen, die Aktien- und
Immobilienrendite, die Inflationsrate und die finanzielle Lage der
Vorsorgeeinrichtungen. Er wird daher regelmässig die finanzielle Lage der
Vorsorgeeinrichtungen erheben. Zudem wird er ein geregeltes Verfahren für
die Änderung des Mindestzinssatzes festlegen. Dadurch wird eine flexible
Zinsanpassung gewährleistet und sicher gestellt, dass der Mindestzinssatz
auch wieder nach oben angepasst wird, wenn es die Situation zulässt.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Tel. 031 322 90 61

Jürg Brechbühl, Vizedirektor

Bundesamt für Sozialversicherung

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