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Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 20.8.2002

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer

Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat am
19. August 2002 die Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens über die
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz über den Schutz der jugendlichen
Arbeitnehmer gutgeheissen. Das seco wurde damit beauftragt, den
Verordnungsentwurf den Kantonen, den politischen Parteien und den
interessierten Kreisen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das
Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. November 2002.

Die letzten Revisionen des Arbeitsgesetzes (ArG) und dessen Verordnung
1 in den Jahren 1998 und 2000 zeigten, dass die Bestimmungen über den
Schutz der jungendlichen Arbeitnehmer, die zur Zeit in der Verordnung
1 enthalten sind, besser in eine getrennte Verordnung aufzunehmen
sind. Zudem müssen diese Bestimmungen angepasst werden, da 1998 eine
Lücke im Arbeitsgesetz geschlossen wurde (Beschäftigung von
Jugendlichen unter 13 Jahren), und da die Schweiz 1999 und 2000 zwei
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
ratifiziert hat: die Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung
zur Beschäftigung und Nr. 182 über das Verbot der schlimmsten Formen
der Kinderarbeit.

Verordnung 5 ersetzt die Artikel 3 sowie 47 bis 59 der heutigen
Verordnung 1. Gemäss dem revidierten Arbeitsgesetz müssen nun auch
Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei und Privathaushalte die
Bestimmungen über das Mindestalter einhalten.

Der Verordnungsentwurf hält fest, welche jugendlichen Arbeitnehmer
gesetzlich geschützt sind (Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche im
Alter von 15 bis 19 Jahren, Lehrlinge bis 20 Jahre), ebenso, welche
Arbeiten als leicht gelten und welche für sie gefährlich sind. Im
Prinzip gibt es ein Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren,
jedoch mit einigen Ausnahmen für leichte Arbeiten, Kurse oder
Schnupperlehren sowie für die Beschäftigung im Rahmen von kulturellen,
künstlerischen, sportlichen oder zu Werbezwecken. Kinder und
Jugendliche dürfen nicht zu gefährlichen Arbeiten herangezogen werden,
wobei es auch hier einige Ausnahmen gibt, namentlich im Zusammenhang
mit der Berufsbildung.

Die Arbeitszeiten - welche kaum von den heute geltenden abweichen -
richten sich nach Aktivität und Alter. Ferner gibt es einige Regeln
für Nacht- und Sonntagsarbeit. Die Verordnung sieht ein vereinfachtes
Bewilligungsverfahren für gefährliche Arbeiten und in einigen Branchen
(zum Beispiel Bäckereien) eine Befreiung der Bewilligungspflicht für
Nacht- und Sonntagsarbeit vor.

Zur Verordnung gehören zwei Listen (in Form einer Verordnung des
Volkswirtschaftsdepartements), auf denen die gefährlichen Arbeiten und
die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und
Sonntagsarbeit festgehalten sind.

Die Dokumente zum Vernehmlassungsverfahren sind unter der folgenden
Internetadresse zu finden:
http://www.seco-admin.ch > Arbeit und Beschäftigung >
Arbeitsbedingungen

Auskünfte:
Nathalie Kocherhans, Direktion für Arbeit, Tel. 031 322 28 58