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Auflage des GGA-Gesuches für „Saucisse d'Ajoie“

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 26.7.2002

Auflage des GGA-Gesuches für „Saucisse d'Ajoie“

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung
einer geschützten geografischen Angabe (GGA) für „Saucisse d'Ajoie“ im
Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Der
Metzgermeisterverband des Bezirks Pruntrut hat um den Schutz dieser
Bezeichnung ersucht.

Sie verdankt ihren Ruf der Region Ajoie, die im Bezirk Pruntrut
gelegen ist. Die Bezeichnung „Saucisse d'Ajoie“ wurde erstmals um 1920
verwendet: Damals gab eine Gruppe von Metzgern aus der Ajoie der
lokalen Hauswurst diesen Namen, um sie von anderen Erzeugnissen
derselben Familie zu unterscheiden. „Saucisse d'Ajoie“ bezeichnet eine
geräucherte Rohwurstware zum Kochen mit abgebrochener Reifung. Sie
wird aus Schweinefleisch und Speck sowie aus höchstens 10 Prozent
Rindfleisch hergestellt. Die Beimischung von ganzem Kümmel beim Würzen
mit Pfeffer und Knoblauch verleiht dieser Wurst ihren besonderen
Geschmack. Die Wurstmasse wird in gereinigten Schweinedarm abgefüllt.
Die „Saucisse d'Ajoie“ ist in Verträgen anerkannt, welche die Schweiz
mit verschiedenen Ländern wie Deutschland, Portugal und Frankreich
über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen
Bezeichnungen abgeschlossen hat.

Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind weitherum bekannt und
tragen traditionelle Namen, die nicht selten missbräuchlich für
Nachahmungen verwendet werden. Dies schadet den Konsumenten, weil die
Unterscheidung zwischen Original und Nachahmungen verunmöglicht wird,
wie auch den Produzenten, indem der gute Ruf ihres Produkts verloren
geht.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren
Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft
bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind die
Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt
werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die
Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Personen mit
einem schutzwürdigen Interesse sowie die Kantone können innert drei
Monaten Einsprache erheben.

Auskünfte:
Benoît Messerli, Hauptabteilung Produktion und Internationales, Tel.
031-322 25 78