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Änderung der Tierseuchenverordnung: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 10.7.2002

Änderung der Tierseuchenverordnung: Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens

Zwei Lungenerkrankungen der Schweine, die Enzootische Pneumonie (EP)
und die Actinobacillose (APP), sollen schweizweit koordiniert bekämpft
werden. Dafür würde die sog. Flächensanierung in der
Tierseuchenverordnung (TSV) festgeschrieben. Diese sowie weitere
Anpassungen der TSV gibt das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement EVD heute in die Vernehmlassung.

Die Tierseuchengesetzgebung muss periodisch an den neuesten Stand der
Wissenschaft, der aktuellen Bedrohungslage durch Seuchen sowie den
Erkenntnissen aus der Praxis angepasst werden. Im Zentrum der
vorliegenden Verordnungsänderung stehen zwei Lungenerkrankungen der
Schweine: die Enzootische Pneumonie (EP) und die Actinobacillose
(APP). Es hat sich gezeigt, dass diese zwei Seuchen nur dann
erfolgreich bekämpft werden können, wenn sämtliche Schweinebestände in
einem ausgewählten Gebiet gleichzeitig saniert werden.

Nachdem die Sanierung gewisser Landesteile bereits weit gediehen ist,
kann die Bekämpfung von EP und APP nun gesamtschweizerisch verbindlich
vorgeschrieben werden - die entsprechenden Änderungen der
Tierseuchenverordnung (TSV) gehen heute in die Vernehmlassung.

Gleichzeitig werden weitere Änderungen in der TSV vorgenommen. So
müssen künftig bei einem BSE-Fall nicht mehr alle Nachkommen des
betroffenen Tieres getötet werden, sondern nur noch diejenigen, die in
den zwei Jahren vor der Diagnose der BSE geboren wurden. Neuere
Studien haben gezeigt, dass eine Übertragung von der Kuh auf das Kalb
äusserst unwahrscheinlich ist und wenn überhaupt so höchstens in den
zwei Jahren vor Ausbruch der BSE vorkommt.
Um die Verschleppung von Seuchen noch besser zu verhindern, sind
weitere Einschränkungen beim Verfüttern von Speiseabfällen an
Mastschweine vorgesehen. Die Änderungen der TSV sollen auf den 1.
Januar 2003 in Kraft gesetzt werden.

Ausführliche Informationen finden Sie im revidierten Verordnungstext
und in den Erläuterungen dazu - im Internet unter:
http://www.bvet.admin.ch/info-service/d/vernehmlassungen/020710_entwwu
rf_tsv.pdf
http://www.bvet.admin.ch/info-service/d/vernehmlassungen/020710_erl_ae
nd_tsv.pdf

Auskünfte:
Sabina Büttner, Bundesamt für Veterinärwesen, Bereich Recht, Tel. 031
323 58 27