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BUWAL-Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen

 Bern, 9. Juli 2002

BUWAL-Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen

Dieselruss von Baumaschinen bleibt auf Grossbaustellen künftig im Filter
hängen

Der Ausstoss von Luftschadstoffen auf Baustellen wird reduziert. Das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) setzt auf den 1. September
2002 eine Richtlinie in Kraft, welche die Reduktion von Luftschadstoffen auf
Baustellen zum Ziel hat. Sie sieht unter anderem die Ausrüstung von
Baumaschinen auf Grossbaustellen mit Partikelfiltern vor. Damit lässt sich
der Ausstoss von krebserregendem Dieselruss sowohl bei neuen als auch bei
älteren Maschinen um mehr als 90 Prozent reduzieren. Das BUWAL
berücksichtigt die Anliegen der Bauwirtschaft und nimmt kleine Baumaschinen
und kleine Baustellen von der Filterpflicht aus.

25 Prozent des in der Schweiz ausgestossenen Dieselrusses stammt von
Baumaschinen. Dieselruss besteht aus feinsten Partikeln, die beim Atmen tief
in die Lunge eindringen und krebserzeugend sind. Gestützt auf die geänderte
Luftreinhalte-Verordnung aus dem Jahr 1998 erlässt das BUWAL Richtlinien,
die auf Baustellen den Ausstoss dieser Feinstpartikel und anderer
Schadstoffe deutlich reduzieren sollen. Von der übermässigen Belastung durch
gesundheitsgefährdende Feinstpartikel sind 60 Prozent der Schweizerinnen und
Schweizer betroffen.

Keine Filterpflicht für kleine Maschinen und kleine Baustellen

Auf grossen Baustellen müssen gemäss der BUWAL-Richtlinie
Dieselmotor-Baumaschinen mit Partikelfiltern ausgerüstet werden. Dies
geschieht ab dem 1. September mit Übergangsfristen von ein bis drei Jahren
und bringt eine Reduktion des Dieselrusses um mehr als 90 Prozent.
Ausgenommen von der Filterpflicht sind kleine Baumaschinen (Leistung tiefer
als 18 kW) und kleinere Baustellen (siehe Kasten): Das BUWAL reagiert damit
auf entsprechende in der Vernehmlassung geäusserte Forderungen der
Bauwirtschaft.

Die Richtlinie hat finanzielle Auswirkungen und stellt künftig zusätzliche
technische und betrieblich-organisatorische Anforderungen an die
Bauherrschaften und die Bauwirtschaft. Analysen zeigen aber, dass
insbesondere die Ausrüstung der Baumaschinen mit Partikelfiltern ein sehr
gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist: Während der Einbau von
Partikelfiltern die Bauwirtschaft bis 2020 zirka 1,36 Mia. Franken kostet,
können bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Massnahme rund 4 Mia. Franken
an Gesundheitskosten eingespart werden.

Auf Baustellen, wo verschiedenste Arbeiten mit unterschiedlichen Techniken,
Maschinen und Geräten ausgeführt werden, gelangen nicht nur Dieselruss,
sondern auch andere Schadstoffe in die Umgebungsluft. Um auch diese
Emissionen so tief wie möglich zu halten, zeigt das BUWAL in der neuen
Richtlinie, welche Massnahmen künftig auf den Baustellen zu treffen sind.
Vorgeschrieben werden Basismassnahmen, die auf allen Baustellen gelten.
Grosse Baustellen unterliegen zusätzlichen spezifischen Massnahmen.

Zu den Basismassnahmen gehört unter anderem das Feuchthalten von staubenden
Materialien beim Umschlag und bei der Lagerung, die Verwendung von
Gussasphalten und Bitumenbahnen mit geringer Rauchungsneigung, die
Verwendung emissionsarmer Sprengstoffe, die regelmässige Wartung von
Maschinen und Geräten, der Einbezug der Luftreinhaltung in die Bauplanung
und Submission, oder die Schulung des Baupersonals. Zusätzliche spezifische
Massnahmen für grosse Baustellen sind beispielsweise die Abdeckung von
Förderbändern, der Einsatz von Maschinen und Geräten mit
Partikelfiltersystemen oder der Einbau von Schmutzschleusen (z.B.
Radwaschanlagen) bei Baustellenausfahrten.

Der Entwurf zur Baurichtlinie Luft des BUWAL wurde zusammen mit Vertretern
von Kantonen (Umweltschutz- und Baubehörden), des Schweizerischen
Baumeisterverbandes SBV und der Gruppe der Schweizer Bauindustrie SBI einer
gründlichen Überarbeitung unterzogen, bevor er in der zweite Hälfte 2001 in
eine breite Vernehmlassung bei den betroffenen Kreisen geschickt wurde. Die
zahlreichen eingegangenen Änderungsvorschläge sind so weit als möglich in
die Richtlinie aufgenommen worden.

Die Richtlinie tritt auf 1. September 2002 in Kraft. Sie richtet sich an die
kantonalen und städtischen Behörden, welche mit dem Vollzug der
Luftreinhalte-Verordnung betraut sind, und ergänzt die bereits bestehenden
Umweltvorschriften für Baustellen.

BUWAL  BUNDESAMT FÜR UMWELT,
WALD UND LANDSCHAFT
Pressedienst

Auskünfte

? Bruno Oberle, Vizedirektor BUWAL, Tel. 031 322 24 94

? Anton Stettler, Sektionschef Industrie und Gewerbe, Abteilung
Luftreinhaltung und NIS, BUWAL, Tel. 031 322 93 66

Internet

Die Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" ist abrufbar unter
http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschriften/indus
trie_gewerbe/index.html

Wie wird gross und klein definiert?

Die Einteilung in kleine Baustellen (mit Basismassnahmen) und
Grossbaustellen (mit zusätzlichen spezifischen Massnahmen) wird wie folgt
vorgenommen:

? Auf dem Land gilt eine Baustelle als gross, wenn sie entweder mehr als
eineinhalb Jahre besteht, über 10'000 Quadratmeter gross ist, oder wenn sie
Kubaturen von mehr als 20'000 Kubikmeter umfasst.

? Eine grosse Baustelle in Agglomerationen und innerstädtischen Gebieten
dauert entweder mehr als ein Jahr, weist eine Fläche mit mehr als 4000
Quadratmeter auf oder umfasst Kubaturen von mehr als 10'000 Kubikmetern.

Die Baurichtlinie Luft wird künftig bei Grossbauvorhaben Gegenstand des
Baubewilligungsverfahrens sein.