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Bundesrat beschliesst Senkung des BVG-Mindestzinssatzes

Medienmitteilung      3. Juli 2002

Bundesrat beschliesst Senkung des BVG-Mindestzinssatzes

Der Bundesrat hat eine Aussprache über den Mindestsatz für die Verzinsung
der Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge geführt. Ausgangspunkt war
die schlechte Börsensituation, welche die Schwankungsreserven der
Vorsorgeeinrichtungen stark reduziert hat und auch die in der beruflichen
Vorsorge engagierten privaten Lebensversicherer betrifft. Der Bundesrat ist
zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Situation zum raschen Handeln zwingt
und hat beschlossen, den Mindestzinssatz ab 1. Oktober 2002 von heute 4% auf
voraussichtlich 3% zu senken. Den formellen Beschluss will der Bundesrat
nach der Sommerpause fassen und gleichzeitig seine künftige Strategie für
die regelmässige Überprüfung und allfällige Anpassung des wichtigen
Minimalzinssatzes festlegen.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur beruflichen Vorsoge (BVG) im
Jahre 1985 müssen die BVG-Altersguthaben mit mindestens 4 Prozent verzinst
werden. Nachdem dieser Zinssatz in den 90-er Jahren eher zu tief war, ist er
auf Grund der heutigen Anlagesituation zu hoch. Die Durchschnittsrendite der
risikolosen Anlagen (Bundesobligationen) liegt bei derzeit 3,5 Prozent. Die
Anlagesituation an der Börse ist sehr schwierig und lässt nur bedingt eine
positive Performance zu. Es wird auch nicht erwartet, dass sich der
Kapitalmarkt kurz- und mittelfristig markant verbessern wird. Die schlechte
Bör­sensituation hat die Schwankungsreserven der Vorsorgeeinrichtungen stark
reduziert und hat auch dazu geführt, dass die privaten Lebensversicherer die
berufliche Vorsorge nur noch teilweise ohne Verluste betreiben können. Der
Bundesrat ist auf Grund seiner Analyse zum Schluss gekommen, dass angesichts
dieser Situation nicht mehr länger zugewartet werden darf. Er hat
beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge ab 1. Oktober
2002 auf voraussichtlich 3% zu senken. Damit will der Bundesrat verhindern,
dass die Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung fallen und das
Pensionskassengeschäft der Lebensversicherer, das gerade für kleinere
Unternehmen grosse Bedeutung hat, in Unterdeckung fällt. Zu bemerken ist
allerdings, dass der Gesetzgeber den Deckungsgrad in der beruflichen
Vorsorge mit 100% bewusst hoch angesetzt hat, um das Vertrauen der
Versicherten in die Sicherheit der beruflichen Vorsorge zu gewährleisten.
Von einer Gefährdung der 2. Säule kann daher keine Rede sein.

Das Eidg. Departement des Innern führt derzeit eine Abklärung über die
finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen durch. Gleichzeitig hat es die
Eidg. BVG-Kommission verpflichtet, ein Verfahren zur regelmässigen
Überprüfung des Mindestzinssatzes zu entwickeln. Die Ergebnisse werden es
dem Bundesrat erlau­ben, die Situation neu zu überprüfen. Eine regelmässige
Überprüfung des Mindestzinssatzes soll es erlauben, ihn gegebenenfalls nach
oben oder nach unten anzupassen.

Die Herabsetzung des Mindestzinssatzes hat nicht zwingend bei allen
Pensionskassen eine schwächere Verzinsung des Altersgutha­bens zur Folge.
Bei den Mindestzinsvorschriften im BVG handelt es sich um
Minimal­vorschriften. Vorsorgeeinrichtungen in guten finanziellen
Verhältnissen können die Guthaben der Versicherten nach wie vor mit einem
höheren Satz verzinsen. Ob sich eine schwächere nominale Verzinsung auf die
künftige Vorsorgeleistung der einzelnen versicherten Person als reale
Senkung auswirkt, kann nicht pauschal gesagt werden. Entscheidend wird das
Verhältnis zwischen der Entwicklungsrate des Lohnes und der Entwicklung des
Zinssatzes bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs sein.

                   Eidgenössisches Departement des Innern

                        Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                        031 / 322 90 61

                        Jürg Brechbühl, Vizedirektor BSV

                        Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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