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Motorräder bis 125 cm³: Zulassung weiterhin erst ab 18 Jahren

MEDIENMITTEILUNG

Motorräder bis 125 cm³: Zulassung weiterhin erst ab 18 Jahren

Der Bundesrat harmonisiert die Führerausweiskategorien mit der EU und passt
das Zu-lassungsverfahren an. Das Mindestalter für leistungsbeschränkte
Motorräder bis 125 cm3 bleibt bei 18 Jahren. Dies sieht die angepasste
Verkehrszulassungsverordnung vor. Gleichzeitig hat der Bundesrat das erste
Teilpaket des revidierten Strassenverkehrsge-setzes (SGV) in Kraft gesetzt.
So kann der Bund neu selber Geschwindigkeitsbeschrän-kungen auf Autobahnen
anordnen. Zudem dürfen Halter von Lastwagen künftig ein tiefe-res
Gesamtgewicht in ihrem Fahrzeugausweis eintragen lassen, damit die LSVA
reduziert wird.

Ab dem 1. April 2003 gelten in der Schweiz neue Führerausweiskategorien. Der
Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeu-gen zum Strassenverkehr (VZV) gutgeheissen und
damit die schweizerischen Führerausweis-kategorien an jene der EU
angeglichen.

Mit der Revision ergeben sich folgende Neuerungen:

Festhalten an der bisherigen Altersgrenze für das Führen von Motorrädern

Im Unterschied zu den meisten EU-Staaten hat sich der Bundesrat bei der
Altersgrenze für lei-stungsbeschränkte Motorräder bis 125 cm³ (Kategorie A1)
für die restriktivere Variante ent-schieden: Im Interesse der höheren
Verkehrssicherheit und zur Verhinderung einer Zunahme von Unfällen junger
Lenkerinnen und Lenker hält er an der geltenden Alterslimite von 18 Jahren
fest. Eine Herabsetzung der Alterslimite auf 16 Jahre wäre mit den Zielen
der Verkehrssicher-heitspolitik (Vision Zero: keine Toten und schwer
Verletzten im Strassenverkehr) nicht verein-bar.

Motorräder bis 50 cm3 dürfen wie bisher ab 16 Jahren gefahren werden, neu
aber auch dann, wenn ihre Höchstgeschwindigkeit mehr als die heute
zulässigen 45 km/h erreicht. Dafür müs-sen die Lenkerinnen und Lenker eine
praktische Grundschulung absolvieren und an der Füh-rerprüfung erhöhte
Anforderungen erfüllen. Sie sind indessen auf Autobahnen und Autostra-ssen
nicht zugelassen.

Ab 18 Jahren kann die beschränkte Kategorie A (? 25 kW; ? 0,16 kW/kg)
erworben werden. Ohne Leistungsbeschränkung dürfen die Inhaberinnen und
Inhaber der Kategorie A erst fahren, wenn sie eine zweijährige klaglose
Motorrad-Fahrpraxis nachweisen können oder älter als 25-jährig sind.

- Lastwagen: Die Bewerber haben die Möglichkeit, die neue Unterkategorie C1
zu erwerben. Sie beinhaltet die Berechtigung, Lastwagen mit einem
Gesamtgewicht bis 7500 kg zu füh-ren.

- Gesellschaftswagen und Kleinbusse: Zum Führen von Fahrzeugen, die mehr als
neun Sitzplätze aufweisen, wird neu der Führerausweis der Kategorie D
benötigt. Eine erleich-terte Zulassung ist zum Führen von Kleinbussen
möglich, die unabhängig vom Gesamtge-wicht nicht mehr als 17 Plätze
aufweisen (Unterkategorie D1). Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

- Taxi: Bewerber müssen eine Spezialbewilligung erwerben, die im
Führerausweis eingetra-gen wird. Voraussetzung ist eine mindestens
einjährige, klaglose Fahrpraxis, die Erfüllung höherer medizinischer
Mindestanforderungen sowie das Bestehen einer zusätzlichen Theo-rie- und
einer praktischen Führerprüfung.

- Anhängerzüge: Wer Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
mitführen will, muss neu eine Prüfung bestehen. Sie gilt für alle
Kombinationen, ausser für das Mitfüh-ren eines Anhängers an Lastwagen der
Kategorie C. Hierfür ist eine spezielle Prüfung erfor-derlich.

Wer den Führerausweis vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erwirbt, behält
seine Fahrbe-rechtigungen. Einzig Inhaber des Lastwagen-Führerausweises
(Kat. C) dürfen ab dem 1. April 2003 nur noch leere Gesellschaftswagen
führen. Die geänderten Kategorien werden beim Um-tausch in einen
Führerausweis im Kreditkartenformat umgeschrieben.

Dieser kann auf Basis der jetzt verabschiedeten Änderungen ebenfalls
eingeführt werden. Mit der Einführung des Führerausweises im
Kreditkartenformat sind alle Führerausweisinformatio-nen in einem beim
Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführten zentralen
Fahrberechtigungsre-gister festgehalten. Damit wird in Zukunft bei einem
kantonsüberschreitenden Wohnsitzwechsel kein Umtausch des Führerausweises
mehr notwendig sein.

Verbesserung der Fahrausbildung und höhere Verkehrssicherheit

Die umfangreiche Revision der Verkehrszulassungsverordnung bringt
gleichzeitig auch Verbes-serungen bei der Fahrausbildung und leistet damit
einen Beitrag zur Verkehrssicherheit. So muss die Theorieprüfung neu für
alle Ausweiskategorien vor Erteilung des Lernfahrausweises bestanden werden.
Der Verkehrskundeunterricht wird parallel zur praktischen Ausbildung
be-sucht. Änderungen erfährt vor allem die praktische Grundschulung für
Motorradfahrerinnen und -fahrer: Sie beträgt für die neue Kategorie A zwölf
Stunden, was dem höheren Gefahrenpoten-zial dieser Kategorie Rechnung trägt.

Erstes Teilpaket der SVG-Revision in Kraft

Weiter hat der Bundesrat ein erstes Teilpaket der vom Parlament am 14.
Dezember 2001 be-schlossenen Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft
gesetzt. Konkret erhalten Fahr-zeughalter ab 1. April 2003 die Möglichkeit,
im Fahrzeugausweis ein tieferes Gesamtgewicht eintragen zu lassen. Von
dieser Bestimmung profitieren in erster Linie Transportunternehmun-gen, die
nur leichte, aber voluminöse Ware befördern. Sie bezahlen entsprechend
weniger LSVA.

Daneben bringt die Revision auch eine Neuregelung der Kompetenzaufteilung
zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Signalisation von
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobah-nen. Die Kompetenz zur Anordnung
von signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen geht per 1.
Januar 2003 von den Kantonen an das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zurück.
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit solcher Massnahmen ist in letzter
Instanz indessen nicht mehr der Bundesrat, sondern das Bundesgericht
zuständig.

Bern, 3. Juli 2002

UVEK  Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Werner Jeger, Vizedirektor im Bundesamt für Strassen, Tel 031 323
42 53; E-Mail: werner.jeger@astra.admin.ch

Beilagen: Kategorienübersicht "Motorisierte Zweiräder"; in Kraft gesetzte
SVG-Artikel - die ge-nauen Gesetzestexte können im Internet unter
www.uvek.admin.ch oder www.astra.admin.ch eingesehen werden.