Bundesrat will vorsorglich die gesetzliche Grundlage für die ärztliche Verschreibung von Heroin verlängern
Eidgenössisches
Departement des Innern
Pressemitteilung
Bern, 3. Juli 2002
Bundesrat will vorsorglich die gesetzliche Grundlage für die ärztliche
Verschreibung von Heroin verlängern
Der Bundesrat hat die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI)
erarbeitete Botschaft zum Bundesgesetz über die Verlängerung des
Bundesbeschlusses über die ärztliche Verschreibung von Heroin an das
Parlament überwiesen.
Der heute geltende Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von
Heroin ist bis zum Inkrafttreten der Revision des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG), längstens aber bis zum 31. Dezember 2004, befristet. Zum Zeitpunkt
der Inkraftsetzung am 9. Oktober 1998 ging der Bundesrat davon aus, dass bis
Ende 2004 das revidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft gesetzt werden
kann.
Verschiedene Umstände führten zu zeitlichen Verzögerungen. Es könnte
infolgedessen möglich sein, dass das revidierte BetmG am 1.Januar 2005 noch
nicht in Kraft ist und somit keine gesetzliche Basis für die heroingestützte
Behandlung mehr besteht. In diesem Falle müssten die Behandlungszentren
geschlossen werden. Für die Patienten und Patientinnen, die sich zu diesem
Zeitpunkt in einer heroingestützten Behandlung befinden, würde dies
bedeuten, dass sie eine Therapie abrupt abbrechen müssten, die ihnen
erlaubt, eine möglichst normale Existenz zu führen.
Deshalb beantragt der Bundesrat dem Parlament, den Bundesbeschluss über die
ärztliche Verschreibung von Heroin um fünf Jahre, längstens jedoch auch hier
bis zum Inkrafttreten des revidierten BetmG zu verlängern. Inhaltlich ändert
sich nichts; die Rahmenbedingungen, wie sie im Bundesbeschluss definiert
werden, würden unverändert übernommen.
Ziel der Verlängerung ist somit, auf möglichst einfache Weise die geltende
Regelung weiterzuführen.
Eidgenössisches Departement des Innern
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Bundesamt für Gesundheit, Medien und Kommunikation Bern, Tel. 031 322 95 05
Beilagen:
- Botschaft
- Gesetzestext
Französischer Text siehe Rückseite