Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 3.7.2002

Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der
Republik Irak

Der Bundesrat hat die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber
der Republik Irak geändert. Damit wird den Änderungen Rechnung
getragen, welche der UNO-Sicherheitsrat mit Resolution 1409 (2002) vom
14. Mai 2002 beschlossen hatte. Diese Resolution bringt gewisse
Vereinfachungen bei der Ausfuhr von zivilen Gütern in den Irak, welche
im Rahmen des sogenannten "Oil for Food Programme" abgewickelt werden.
Unter diesem Programm kann der Irak Erdöl und Erdölprodukte
exportieren. Der Erlös aus diesen Lieferungen fliesst auf ein
spezielles Treuhandkonto, aus welchem Exporte ziviler Güter in den
Irak finanziert werden.

Aufgrund der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der
Republik Irak bedarf jede Ausfuhr von Gütern in den Irak einer
vorgängigen Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco).
Der Import von Gütern aus dem Irak ist verboten, mit Ausnahme von
Erdöl und Erdölprodukten, deren Einfuhr von der UNO im Rahmen des "Oil
for Food Programme" bewilligt wurden. Detaillierte Informationen zu
den jeweiligen Bewilligungsverfahren sind auf der Internetseite des
seco (www.seco-admin.ch, -> Aussenwirtschaftspolitik, ->
Exportkontrollpolitik und Sanktionen, -> Sanktionen) abrufbar. Neben
den Handelsmassnahmen bestehen auch Luftverkehrssanktionen sowie
Finanzsanktionen gegenüber der Republik Irak.

Im Jahr 2001 hatten Schweizer Firmen im Rahmen des „Oil for Food
Programme“ Waren für rund 275 Millionen Franken in den Irak
exportiert.

Auskünfte:
Roland E. Vock, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 031
324 07 61