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Korrigierte Version: dritter Absatz, zweiter Satz. „Lebenshaltungskosten“ durch „Konsumentenpreise“ ersetzen.

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 27.6.2002

Korrigierte Version: dritter Absatz, zweiter Satz.
„Lebenshaltungskosten“ durch „Konsumentenpreise“ ersetzen.

Erhöhung der Streitwertgrenze in Konsumentschutzverfahren

Bundesrat Pascal Couchepin hat das Vernehmlassungsverfahren zur
Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des
Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs eröffnet. Der
Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beauftragt,  den
entsprechenden Entwurf den Kantonsregierungen, politischen Parteien
und  interessierten Kreisen zur Stellungnahme zu schicken. Er
entspricht darin zum Teil der Empfehlung der Eidgenössischen
Kommission für Konsumentenfragen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis
zum 30. September 2002.

Seit 1982 müssen die Kantone für verbraucherrechtliche Streitigkeiten
ein Schlichtungsverfah-ren oder einfaches und rasches Prozessverfahren
zur Verfügung stellen. Diese Verfahren kommen zur Anwendung bei
Streitigkeiten zwischen Anbietern und Konsumenten, sofern der
Streitwert 8‘000 Franken nicht übersteigt.

Zweck der Verordnung ist es, den Konsumenten bei Streitigkeiten mit
einem nicht zu hohen Streitwert ein einfaches und rasches und damit
kostengünstiges Verfahren zu ermöglichen. Seit der letzten Änderung
der Verordnung im Jahre 1987 - damals wurde das Verfahren auch auf
lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten ausgedehnt - sind die
Konsumentenpreise rund 35% gestiegen. Die Kaufkraft hat gar noch
stärker zugenommen. Es ist deshalb angezeigt, den Streitwert den
veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen und ihn auf
20'000 Franken zu erhöhen.

Mit der Änderung der genannten Verordnung kommt das EVD einem Anliegen
der Eidg. Kom-mission für Konsumentenfragen entgegen. Diese hat in
ihrer Empfehlung vom 15. März 2001 zur aussergerichtlichen Beilegung
von Verbraucherstreitigkeiten dem Bundesrat unter anderem beantragt,
die Streitwertgrenze auf 20'000 Franken heraufzusetzen. Das Anliegen
wird auch bei der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts
berücksichtigt werden.

Auskünfte:
Guido Sutter,seco, Tel. 031 322 28 14, Fax 031 324 09 56, email:
guido.sutter@seco.admin.ch
Monique Pichonnaz, Büro für Konsumentenfragen, Tel. 031 322 20 46, Fax 031322 43 70
Die Vernehmlassungsunterlagen können unter http://www.seco-admin.ch bezogen werden.