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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 26.6.2002

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Der Bundesrat hat die Ein- und Durchreisesperre gegen hohe Amtsträger
der UNITA aufgehoben. Gleichzeitig wurden zwei Namen vom Anhang 3 der
Verordnung gestrichen.

Dieser Anhang führt jene hochrangigen Amtsträger der UNITA namentlich
auf, deren Gelder und andere Vermögenswerte in der Schweiz zu sperren
sind und denen keine Gelder oder andere Vermögenswerte direkt oder
indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Personen und
Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen
ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Die in
diesem Anhang aufgeführten Personen waren bisher auch von einer Ein-
und Durchreisesperre betroffen.

Damit setzt die Schweiz die Resolution 1412 (2002) des
UNO-Sicherheitsrates sowie einen entsprechenden Beschluss des für
Angola zuständigen Sanktionskomitees um. Mit dieser Lockerung des
Sanktionsregimes reagiert der UNO-Sicherheitsrat auf die positiven
Veränderungen der letzten Monate im angolanischen Konflikt. Mit der
Suspendierung der Ein- und Durchreisesperre soll der Friedensprozess
und die nationale Aussöhnung in Angola erleichtert werden.

Der Verordnungstext und der Anhang 3 sind auf der Internetseite des
seco einsehbar (www.seco-admin.ch, -> Aussenwirtschaftspolitik, ->
Exportkontrollen und Sanktionen, -> Sanktionen).

Auskünfte:
seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Othmar Wyss, Tel. 031/324
09 16 oder 
Roland Vock, Tel. 031/324 07 61