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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Rückzahlung von Kontoguthaben aus der DDR

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Bern, 17. Juni 2002

Pressemitteilung
(mit der Bitte um Bekanntmachung)

Rückzahlung von Kontoguthaben aus der DDR

Das Deutsche Auswärtige Amt hat das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten in der folgenden Angelegenheit um Mithilfe
ersucht:

Das deutsche Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) in
Berlin (www.barov.bund.de) ist zuständig für die Auszahlung der ehemals
staatlich verwalteten ausländischen Guthaben bei deutschen Bankinstituten
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Das BARoV hat unter anderen auch eine
Liste von schweizerischen Kontoinhabern, die 1945 Guthaben bei Banken auf
dem Gebiet der späteren DDR besassen, veröffentlicht.

Für eine direkte Auszahlungsregelung zwischen den Kontoinhabern bzw. ihren
Erben und dem BARoV sind die Fristen inzwischen abgelaufen, und das
entsprechende Aufgebotsverfahren ist abgeschlossen.

Gemäss Regelung des BARoV können Berechtigte jedoch auch nach Ablauf der
Aufgebotsfristen mit Hilfe ihres Heimatstaates, d.h. in diesem Falle der
Schweiz,  bei Vorlegen der entsprechenden Belege die Auszahlung beantragen.
Die Auszahlung der hinterlegten Guthaben erfolgt, wenn der Antragsteller
seine Berechtigung am Guthaben nachweisen kann. Sofern der/die ursprünglich
Berechtigte verstorben ist, sind grundsätzlich deren rechtmässige Erben am
Anspruch berechtigt.

Die Listen mit den schweizerischen Berechtigten, die den schweizerischen
Behörden vom BARoV zur Verfügung gestellt worden sind, können unter
folgender Internet-Adresse abgerufen werden www.eda.admin.ch/ddrkonto.

Schweizerbürger, die auf der Liste verzeichnet sind, bzw. Erben von solchen
Personen sind, können ein schriftliches Gesuch mit Kopien der entsprechenden
Belege bis am 31. August 2002 an folgende Stelle senden:

EDA
Direktion für Völkerrecht
Dienst für Entschädigungsabkommen
Bundesgasse 18
3003 Bern
Kontaktperson : Gérald Délèze oder Karin Müller
Tel.: 031 322 31 91 oder 031 323 01 95
e-mail : dv-entschaedigung@eda.admin.ch

Die schweizerischen Behörden sind lediglich für die Weiterleitung der
Anträge zuständig; die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche
sowie deren Abwicklung liegt bei den deutschen Behörden.