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Blockierung von Vermögenswerten in der Schweiz von Jean-Claude Duvalier und weiteren Personen aus seinem Umfeld

Bern, 14. Juni 2002

Pressemitteilung

Blockierung von Vermögenswerten in der Schweiz von Jean-Claude Duvalier und
weiteren Personen aus seinem Umfeld

Der Bundesrat hat heute beschlossen, Vermögenswerte in der Schweiz von
Jean-Claude Duvalier und weiteren Personen aus seinem Umfeld zu blockieren.
Er hat das EDA damit beauftragt, die Parteien im Hinblick auf einen
möglichst zufriedenstellenden Ausgang der Angelegenheit angemessen zu
unterstützen. Dieser Beschluss erfolgt, da das 1986 eingeleitete
Rechtshilfeverfahren vor einem möglichen Abschluss steht.

Mit diesem Beschluss bringt der Bundesrat seinen festen Willen zum Ausdruck,
die schweizerische Gesetzgebung als Ganzes zu respektieren. Er will
verhindern, dass der schweizerische Finanzplatz als Zufluchtsort für
Vermögenswerte aus unlauteren Handlungen missbraucht wird. Schliesslich will
er sicherstellen, dass die unrechtmässig angeeigneten Vermögenswerte im
Rahmen des Möglichen zurückzuerstattet werden.

Der Beschluss stützt sich auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung im
Bereich der Beziehungen zum Ausland. Gemäss dieser Bestimmung kann der
Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, "wenn die Wahrung der
Interessen des Landes es erfordert. Solche Verordnungen sind zu befristen."

Dabei handelt es sich um ein kompliziertes Verfahren. Es wurde vor 16 Jahren
mit der Einreichung eines Rechtshilfeersuchens am 4. April 1986 eingeleitet.
Mit diesem Gesuch verlangten die Behörden von Haiti die Blockierung und
Beschlagnahmung der Vermögenswerte Jean-Claude Duvaliers und weiterer
Personen aus seinem Umfeld. Ebenso wurde die Übermittlung aller Auskünfte
betreffend seiner Guthaben und die Rückerstattung der bereits
beschlagnahmten Guthaben erbeten.

Mit der Vollstreckung des Rechtshilfeersuchens wurden diejenigen Kantone
betraut, in welchen Guthaben in einem Gesamtwert von 7.5 Mio. CHF blockiert
worden waren.  Derjenige Abschnitt des Verfahrens, der sich in Zürich
abgespielt hat, ist 1999 abgeschlossen worden, währenddem das
Rechtshilfeverfahren in den Kantonen Waadt und Genf immer noch hängig ist.

Auch wenn die Schweiz alles unternommen hat, um Haiti zu unterstützen,
könnte die Anwendung des Strafrechts und die Beachtung der damit
zusammenhängenden Verfahren mittelfristig zur Verweigerung führen, seitens
der zuständigen Behörden in die Sache einzutreten.

Der Bundesrat hat bereits vermehrt von diesem Vorrecht Gebrauch gemacht
(gestützt auf Artikel 102, Ziffer 8 der alten Bundesverfassung),
insbesondere als er beschlossen hat, die Guthaben des ehemaligen
philippinischen Präsidenten, Ferdinand Marcos, (1986) sowie diejenigen des
ehemaligen Präsidenten von Zaire, Mobutu Sese Seko, (1997) einzufrieren.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
F FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN