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Mobilfunkantennen: Grundsätze für den Vollzug festgelegt

PRESSEMITTEILUNG

Mobilfunkantennen: Grundsätze für den Vollzug festgelegt

Bundesrat Leuenberger hat nach einer Aussprache über das Thema der
umstrittenen Mobilfunkantennen die Grundsätze der Vollzugsrichtlinien
festgelegt. An den Gesprächen waren die Kantone, die Mobilfunkbetreiber
sowie die Schutzorganisationen vertreten. Diskutiert wurde insbesondere über
die noch offenen Fragen zur Messung der Mobilfunkstrahlung. Ende Juni können
die Vollzugsempfehlungen plangemäss veröffentlicht werden. Sie sind ein
wichtiges Hilfsmittel für die Kantone und Gemeinden, welche Baugesuche für
Mobilfunkantennen prüfen und bewilligen.

Die Empfehlungen sollen einen einheitlichen Vollzug der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) durch die Kantone sicher
stellen. Die NISV ist seit Februar 2000 in Kraft; deren Grenzwerte schützen
die Bevölkerung vor den wissenschaftlich allgemein akzeptierten
gesundheitlichen Auswirkungen durch Elektrosmog aus Mobilfunkanlagen;
darüber hinaus sorgen sie dafür, dass die Langzeitbelastung durch
Elektrosmog niedrig bleibt (so genannter Anlagegrenzwert).

In den meisten Punkten war bereits zuvor in Gesprächen zwischen dem Bund,
den Kantonen und den Mobilfunkbetreibern Einigkeit erzielt worden (siehe
Kasten). Heute wurden auch noch die Fragen geklärt, wie die Strahlung
gemessen werden soll und wie mit der Messunsicherheit umzugehen ist.

Die wichtigsten Grundsätze der Vollzugsempfehlung zur NIS-Verordnung sehen
somit wie folgt aus:

? Messmethode: Gemessen wird der örtliche Höchstwert in einem Zimmer (mit
der so genannten Schwenk-Methode). Diese Methode ist einfach und
reproduzierbar. Auf die Halbierung des gemessenen Wertes wird verzichtet.
Damit wird die bisherige Praxis beibehalten. Die Mobilfunkindustrie hatte
die Halbierung des gemessenen Wertes gefordert, um so die durchschnittliche
Strahlungsbelastung zu simulieren.
Ist eine Antenne in Betrieb, kann mittels Messungen überprüft werden, ob die
im Baugesuch prognostizierten Strahlenwerte auch tatsächlich eingehalten
werden.

? Messunsicherheit: Diese wird nicht zum gemessenen Wert hinzugezählt.
Die Messunsicherheit ist nach dem heutigen Stand der Technik recht gross
(plus / minus 30 Prozent). Wird die Messunsicherheit zum gemessenen Wert
hinzu addiert, ist der Anlagegrenzwert mit einer Sicherheit von 95 Prozent
eingehalten. Verzichtet man auf diese Addition, ist die Sicherheit geringer.
Der UVEK-Vorsteher hat sich nun gegen diese Addition entschieden, womit er
in diesem Punkt der Mobilfunkbranche entgegenkommt. Die bisherige Praxis
wird damit geändert.

? Mit den Entscheiden über Messmethode und Messunsicherheit wurde
verhindert, dass die Grenzwerte der NIS-Verordnung auf "kaltem Weg
 verschärft oder abgeschwächt werden.

? Anlagedefinition: Mobilfunkantennen am gleichen Standort gelten - wie dies
die NISV vorschreibt - als eine einzige Anlage, d.h. die Mobilfunkstrahlung
von Antennen verschiedener Betreiber am gleichen Standort ist gemeinsam zu
beurteilen. Ein vereinfachtes Isolinienmodell definiert den Abstand,
innerhalb dessen Mobilfunkantennen zur gleichen Anlage gehören.

? Prognose der Mobilfunkstrahlung: Diese basiert weiterhin auf dem seit
Herbst 1998 verwendeten Modell. Auf das neue Berechnungsmodell wird
verzichtet; es war vorgeschlagen worden, weil bisher in Einzelfällen zu
tiefe Werte berechnet worden waren. Damit ist die Diskussion um den "Faktor
2" vom Tisch; die Kontinuität im Vollzug bleibt gewahrt, wobei Kontrollen
und Messungen eine wichtige Rolle spielen werden.

Geregelt werden in den Vollzugsempfehlungen zur NISV im weiteren die
Bewilligung neuer Anlagen, die Bewilligung höherer Sendeleistungen sowie die
Änderung der Senderichtung. Bei den Bewilligungen für neue Anlagen und für
die Änderung bestehender Anlagen kommt das so genannte Standortdatenblatt
zur Anwendung: Dieses müssen Mobilfunkbetreiber mit dem Baugesuch
einreichen; die zu erwartende Strahlung wird hier im Detail berechnet. Ist
zu erwarten, dass mindestens 80 Prozent des Anlagegrenzwertes erreicht
werden, muss die Anlage nach Inbetriebnahme gemessen werden.

Die Vollzugsempfehlungen werden Ende Juni plangemäss veröffentlicht. Sie
wenden sich an die Vollzugsbehörden, in diesem Fall Kantone und Gemeinden.
Berücksichtigen diese die Vollzugshilfen, können sie davon ausgehen, das
Bundesrecht rechtskonform zu vollziehen. Andere Lösungen sind nicht
ausgeschlossen, gemäss Gerichtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass
sie rechtskonform sind.

Bern, 5. Juni 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Pressedienst

Auskünfte:

André Schrade, stellvertretender Generalsektretär UVEK, 031 323 96 40
Bruno Oberle, Vizedirektor BUWAL, 031 322 24 94