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Gegenseitige Diplomanerkennung zwischen den EU-Staaten und der Schweiz

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 31.5.2002

Gegenseitige Diplomanerkennung zwischen den EU-Staaten und der Schweiz

Mit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge Schweiz-EU am 1. Juni 2002
beteiligt sich die Schweiz am System der EU zur gegenseitigen
Anerkennung von Berufsdiplomen. Von den Vertragspartnern anerkannt
werden Ausbildungsabschlüsse für diejenigen Berufe, die in einzelnen
Mitgliedstaaten reglementiert sind. Basis der Anerkennung bildet das
Personenfreizügigkeitsabkommen, das Schweizerinnen und Schweizern und
EU-Staatsangehörigen den Zugang zum Arbeits- und  Dienstleistungsmarkt
der Vertragspartner ermöglicht. Dank der Ausdehnung der Regeln auf die
Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) gilt die Freizügigkeit auch
zwischen der Schweiz und Island, Norwegen und Liechtenstein. Die
Schweiz und alle EU-/EFTA-Staaten führen nationale Kontaktstellen,
welche Gesuchsstellende beraten und an die zuständigen
Bewilligungsbehörden weiter verweisen. Die schweizerische
Kontaktstelle zur Anerkennung von Berufsdiplomen ist im Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT) angesiedelt.

Die EU kennt ein gemeinsames System zur Anerkennung von Diplomen in
ihren Mitgliedstaaten. Damit ein Diplom aus einem Herkunftsstaat in
einem Aufnahmestaat anerkannt werden kann, müssen Inhalt und Dauer der
Ausbildung vergleichbar sein. Für einige wenige Berufe hat die EU so
genannte „sektorale Richtlinien“ erlassen (medizinische,
paramedizinische und akademische Berufe). Die entsprechenden
Berufsdiplome werden automatisch anerkannt. In allen übrigen Fällen
hat der jeweilige Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und
Berufserfahrung mit den landesüblichen Anforderungen zu vergleichen
und die Anerkennung eines Diploms unter Umständen abzulehnen oder eine
Anpassungsleistung zu verlangen.

Die zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Regeln zur
Anerkennung von Diplomen kommen ausschliesslich dann zum Tragen, wenn
der betroffene Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist, d.h. wenn zu
seiner Ausübung ein staatlicher Befähigungsausweis erforderlich ist.
„Staatlich“ ist ein Diplom, wenn es entweder vom Staat (Bund, Kantone,
Gemeinden) direkt verliehen oder von staatlichen Stellen anerkannt
wird. Zu den reglementierten Berufen zählen Tätigkeitsfelder, deren
unsachgemässe Ausübung eine Gefährdung darstellen (z.B.
Medizinalbereich, Sprengwesen, Installationen, Bergführer). Die
Mehrheit der Berufe kann ohne einen formellen, staatlich anerkannten
Ausbildungsabschluss ausgeübt werden und fällt nicht unter das
Freizügigkeitsabkommen. Ebenso ist die Anerkennung von akademischen
Titeln im Hinblick auf die Zulassung zu weiterführenden
Ausbildungsgängen und Nachdiplomstudien nicht Gegenstand des
Abkommens.

Erste Anlaufstelle für Gesuchsstellende aus EU-/EFTA-Staaten ist die
Nationale Kontaktstelle im Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie. Sie erteilt Auskunft über die vom Abkommen betroffenen
reglementierten Berufe und verweist Interessierte an die jeweils
zuständige Bewilligungsbehörde. Schweizer Staatsangehörige, die ein
Berufsdiplom in einem EU-Mitgliedstaat anerkennen lassen wollen,
wenden sich an die nationale Kontaktstelle des Ziellandes (Adressen
unter http://www.enic-naric.net/).

Auskünfte:
Carmen Steimann Sager, Kommunikation BBT, Tel. 031 322 58 84,
carmen.steimann@bbt.admin.ch 
Daniela Fasciati, Kontaktstelle für Berufsdiplome, BBT Ressort Recht, Tel. 031 322 79 76, daniela.fasciati@bbt.admin.ch