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Wer trägt welche Kosten rund um Altlasten: Gesetzgebung

MEDIENMITTEILUNG

Wer trägt welche Kosten rund um Altlasten: Gesetzgebung
soll revidiert werden

Grundsätzlich besteht ein Bedarf für eine Änderung des Umweltschutzgesetzes
im Bereich Altlasten und zwar was die Übernahme der Kosten betrifft: Dies
hat die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf einer Nationalratskommission
ergeben. Einzelne Vorschläge sind allerdings umstritten oder werden als zu
weitgehend erachtet. Mehrheitlich abgelehnt wird die Einführung einer
beschränkten Solidarhaftung unter den Verursachern. Die meisten Kantone
wenden sich zudem gegen Änderungen, von welchen sie zusätzliche Kosten oder
Aufgaben befürchten.

Der Entwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes betrifft die Fragen, wer
die Kosten rund um die Bearbeitung von Altlasten zu tragen hat und für
welche Massnahmen der Bund an die Kantone Zahlungen leistet. Er basiert auf
der parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Peter Baumberger; diese
wurde von der Kommission für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation
des Nationalrates (UREK-N) ergänzt und im Herbst 2001 in eine breite
Vernehmlassung geschickt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) hat die Ergebnisse nun ausgewertet und die Resultate in einem
Bericht zuhanden der Kommission zusammengefasst.

Die Auswertung der Vernehmlassung zeigt, dass die Notwendigkeit einer
Gesetzesrevision kaum bestritten ist. Kein Änderungsvorschlag wird von einer
grossen Mehrheit abgelehnt. Nahezu einstimmig begrüssen die
Vernehmlassungsteilnehmenden den Vorschlag, die bisherigen Bestimmungen
betreffend Verteilung von Kosten für die Sanierung auszuweiten und zwar auf
die gesamte Altlastenbearbeitung; damit würden z.B. auch Untersuchungen
abgedeckt, die in keine Sanierung münden. Ebenso ist unbestritten: Die
Abgeltungen durch den Bund sollen nicht nur bei Sanierungen selbst geleistet
werden, sondern auch bei Untersuchungs- oder Überwachungs-massnahmen.
Abgelehnt- wenn auch eher knapp - wird hingegen die Einführung einer
beschränkten Solidarhaftung unter den Verursachern; diese würde
beispielsweise dazu führen, dass ein Grundeigentümer teilweise
Sanierungskosten tragen müsste, die ein früherer Verursacher heute nicht
zahlen kann.

Bei anderen Gesetzesartikeln ergibt sich teilweise ein kontroverses Bild. So
befürworten die politischen Parteien und die Wirtschaftsverbände sämtliche
übrigen Änderungen meist deutlich, die Kantone hingegen lehnen einige der
neuen Vorschriften teils klar ab. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung
des Verursacherprinzips auf die Entsorgung von verschmutztem Aushub. Ebenso
sind sie gegen den Vorschlag, die Behörden neu zu verpflichten, bei klaren
Fällen zu entscheiden über private vertragliche Ansprüche zwischen
beteiligten Verursachern von Altlasten, z.B. im Fall von
Grundstücksverträgen.

Die eigentliche Initiative Baumberger schliesslich wird von den Parteien,
der Wirtschaft und den zwei grossen Kantonen Bern und Zürich klar begrüsst,
von den übrigen Kantonen jedoch abgelehnt. Sie sprechen sich damit gegen die
teilweise Übernahme von Untersuchungskosten im Fall von Standorten aus, die
in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen worden sind, sich aber
entgegen der ursprünglichen Annahme später als nicht belastet erweisen.
Schliesslich wünschen eine Reihe von Kantonen Ergänzungen, insbesondere eine
umfassende Lösung für Abgeltungen des Bundes an die Sanierung von
Schiessanlagen.

Die Subkommission Altlasten der UREK-N wird den Revisionsentwurf nun
aufgrund der Vernehmlassungsresultate in einzelnen Punkten überarbeiten. Er
wird dann von der Gesamtkommission dem Nationalrat unterbreitet werden.

Bern, 24. Mai 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:
Pierre Jeanneret, Sekretär Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie
UREK,
Tel. 031 322 97 34

Der Gesetzesentwurf und der erläuternde Bericht sind auf der Web-Site des
Parlamentes zugänglich:
http://www.parlament.ch/poly/Framesets/D/Frame-D.htm