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Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Embryonenforschungsgesetz


Eidgenössisches
Departement des Innern

                        MEDIENMITTEILUNG

Bern, 22. Mai 2002

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Embryonenforschungsgesetz

Der Bundesrat hat beschlossen, den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die
Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen in die
Vernehmlassung zu geben. Das Embryonenforschungsgesetz wird diesen
Forschungsbereich erstmals in der ganzen Schweiz umfassend regeln.

In die Forschung mit menschlichen Stammzellen werden berechtigte Erwartungen
gesetzt. Es besteht die Hoffnung, auf diesem Weg mit der Zeit neue
Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schwer zu behandelnde
Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes entwickeln zu können. Embryonale
Stammzellen können aus menschlichen Embryonen gewonnen werden, die beim
Fortpflanzungsverfahren der In-vitro-Fertilisation planwidrigerweise als
überzählige Embryonen anfallen oder aber gezielt für die
Stammzellengewinnung hergestellt werden. In der Schweiz ist die Herstellung
von Embryonen zu Forschungszwecken schon heute verboten. Demgegenüber ist
die Frage der Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken bisher
noch nicht eindeutig geregelt.

1998 stimmte der Bundesrat aufgrund der Motion Plattner der Schaffung eines
Bundesgesetztes über die medizinische Forschung am Menschen zu, mit dem auch
die Embryonen- und Stammzellenforschung geregelt werden sollte. Doch in den
vergangenen Jahren wurde die Forschung so stark vorangetrieben, dass das
Fehlen klarer gesetzlicher Regeln im Bereich der Stammzellen deutlich
spürbar wurde. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 21. November 2001
entschieden, für die Regelung der offenen Fragen im Zusammenhang mit der
Forschung an überzähligen Embryonen und an embryonalen Stammzellen ein
eigenes Bundesgesetz vorzulegen und dafür nicht bis zum Erlass des geplanten
Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zu warten. Aus diese Weise
kann die vom Bundesrat erwünschte Diskussion rund um dieses Thema in einem
ruhigen Kontext stattfinden. Das Bundesgesetz über die Forschung an
überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen soll jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt in das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen
integriert werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen
aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen
Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen. Er bezweckt, den
missbräuchlichen Umgang mit überzähligen menschlichen Embryonen und mit
menschlichen embryonalen Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die
Menschenwürde zu schützen. Dementsprechend ist die Verwendung überzähliger
Embryonen und embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken nur unter
restriktiven Bedingungen erlaubt, wobei nachfolgend die wichtigsten
aufgeführt werden:

-          Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen
Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen
Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es
verboten, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen oder einen für
Forschungszwecke verfügbaren überzähligen Embryo über den 14. Tag hinaus zu
entwickeln.

-          Unentgeltlichkeit: Überzählige Embryonen oder embryonale
Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.

-          Zulässige Zwecke: Überzählige Embryonen oder embryonale
Stammzellen dürfen nur für Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle
Zwecke verwendet werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder
embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter
Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler
Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig ist.

-          Einwilligung und Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu
Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach
entsprechender Aufklärung eingewilligt hat.

-          Unabhängigkeit: Das Verfahren der Forschung an überzähligen
Embryonen bzw. der Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und das
Fortpflanzungsverfahren des betreffenden Paares andererseits müssen
voneinander unabhängig sein.

-          Bewilligungspflicht bzw. Ethikkommission: Die Forschung an
überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur
mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit zulässig. Forschung an
bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt die befürwortende
Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus.

-          Prinzip der Subsidiarität: Forschung an überzähligen Embryonen
oder an embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn
gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden
können. Die Forschung an erwachsenen Stammzellen ist zwar ebenfalls
vielversprechend, doch ist heute noch zu unsicher, als dass sie eine valable
Alternative darstellen könnte.

-          Forschungsziele: Forschung an überzähligen Embryonen oder an
embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, vom Gesetzesentwurf
umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um
hochrangige Forschungsziele handeln.

-          Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein
Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen
Stammzellen muss ethische Kriterien erfüllen und zugleich einen
wissenschaftlichen Wert nachweisen.

-          Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines
Forschungsprojekts mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen
Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse öffentlich
zugänglich zu machen.

-          Import von embryonalen Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen
nur unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere
nicht aus einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie
müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das
betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu
Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt erhalten haben. Mit
dieser Regelung schliesst der Gesetzesentwurf eine wichtige gesetzliche
Lücke.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Dr. Verena Schwander, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Tel. 031
322 95 05

Dr. Gérard Escher, Gruppe für Wissenschaft und Forschung, Tel. 031 322 96 90

Der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz und der erläuternde Bericht dazu
sind unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://www.bag.admin.ch/d/index.htm