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Mehr Verkehrssicherheit dank tieferer Promillegrenze

MEDIENMITTEILUNG

Mehr Verkehrssicherheit dank tieferer Promillegrenze

Die Sicherheit im Strassenverkehr soll durch eine möglichst rasche Senkung
der Promillegrenze erhöht werden. Nur wenige Wochen nach Ablauf der
Referendumsfrist für das revidierte Strassenverkehrsgesetz (SVG) schlägt der
Bundesrat dem Parlament eine Reduktion des Blutalkoholgrenzwerts für
Fahrzeuglenkerinnen und -lenker auf 0,5 Promille vor. Wer 0,8 oder mehr
Promille im Blut hat, muss mit strengeren Sanktionen rechnen. Die Grenzwerte
werden in einer Verordnung festgehalten, über die neu das Parlament
entscheidet. Der Erlass soll am 1.1. 2004 in Kraft treten.

Nachdem die Referendumsfrist für das revidierte Strassenverkehrsgesetz am 8.
April 2002 unbenutzt abgelaufen ist, hat der Bundesrat die Botschaft zur
Verord-nung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr zuhanden des
Parlaments verabschiedet. Der Bundesrat schlägt dabei eine Herabsetzung des
Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille vor. Der vorgeschlagene Wert trägt
den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, wonach bei einem Grossteil
der Bevölkerung die Fahrfähigkeit schon bei einer niedrigen
Blutalkohol-konzentration beeinträchtigt ist. Die 0,5-Promille-Grenze ist
deshalb in den meisten europäi-schen Staaten bereits geltendes Recht.

Die Herabsetzung des Blutalkoholgrenzwertes soll zusammen mit der bereits
beschlossenen Massnahme, dass die zuständigen Kontrollorgane auch ohne
Verdachtsmomente eine Atemprobe anordnen können, zu einer Verminderung der
alkoholbedingten Unfälle führen. Alkoholkonsum wird heute bei 20 Prozent der
tödlichen Unfälle, bei über 13 Prozent der Unfälle mit Verletzten und bei 9
Prozent aller polizeilich registrierten Unfälle als mögliche Unfallursache
erfasst.

Weil das neue Strassenverkehrsgesetz zwischen Angetrunkenheit und einem
höheren Mass der Angetrunkenheit (nicht qualifizierte und qualifizierte
Angetrunkenheit) unterscheidet, schlägt der Bundesrat dem Parlament zwei
Grenzwerte vor. Als angetrunken soll danach gelten, wer mit einer
Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,50 und 0,79 Promille ein
Fahrzeug lenkt. In höherem Mass angetrunken sind Fahrzeuglenkende ab 0,80
Promille.

Das Mass der Angetrunkenheit hat einen direkten Einfluss auf die Sanktionen,
mit denen fehlbare Fahrzeuglenkerinnen oder -lenker rechnen müssen. Wer mit
einer Blutalkoholkonzentra-tion von bis zu 0,79 Promille in einer Kontrolle
hängen bleibt, wird mit Haft oder mit Busse be-straft. Zudem verfügt die
Verwaltungsbehörde eine Verwarnung, wenn keine weitere Wider-handlung
vorliegt, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann. Wurde
gegen-über dem Täter in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal eine
Massnahme ausge-sprochen, wird er mit einem Führerausweisentzug von
mindestens einem Monat belegt.

Wer mit 0,80 oder mehr Promille im Blut ein Fahrzeug lenkt, begeht ein
Vergehen, das Gefängnis oder Busse und einen Eintrag im Strafregister zur
Folge hat. Zudem wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.
Ist der Täter oder die Täterin in den vorangegangenen fünf Jahren zudem
schon einmal in angetrunkenem Zustand gefahren, muss der Ausweis für
mindestens ein Jahr abgegeben werden. Wird innert zehn Jahren zum dritten
Mal mit mehr als 0,80 Promille ein Fahrzeug gelenkt, spricht die
Verwaltungsbehörde einen Sicherungsentzug aus. Dies bedeutet, dass die
betroffene Person für unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von
zwei Jahren nicht mehr fahren darf.

Die neue Verordnung, über die das Parlament ab der kommenden Herbstsession
beraten wird, soll am 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Die Verkehrssicherheitsmassnahmen der SVG-Revision sollen gestaffelt wie
folgt in Kraft gesetzt werden:

2003 Verbesserung der ersten Ausbildungsphase (Verbesserung der
Fahrausbildung und
-prüfung)

Einführung des Fahrberechtigungsregisters und des Führerausweises im
Kreditkartenformat

2004 Verdachtsfreie Atemprobe

Neue Promillegrenzen beim Fahren in angetrunkenem Zustand

Regelung des Fahrens unter Drogen- und Medikamenteneinfluss (inkl.
Null-Grenzwert für bestimmte Drogen)

Strengere Administrativmassnahmen (Kaskadensystem beim Führerausweisentzug)

Führerausweis auf Probe

2005 Zweite Ausbildungsphase für Neulenkerinnen und -lenker

Bern, 22. Mai 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Werner Jeger, Vizedirektor Bundesamt für Stras-sen, 031 323 42
53.

Beilagen: Botschaft zu einer Verordnung der Bundesversammlung über
Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr

Diese Mitteilung sowie weitere Informationen sind auf
http://www.uvek.admin.ch/gs_uvek/de/dokumentation/medienmitteilungen/index.h
tml publiziert.