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Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette

MEDIENMITTEILUNG

Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette

Das Benutzen von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder
Trottinette wird im Strassenverkehrsrecht neu geregelt. Die neuen
Bestimmungen legen expli-zit fest, welche Verkehrsflächen mit diesen Geräten
benutzt werden dürfen und welche Verkehrsregeln dabei zu beachten sind. Der
Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet und
dabei auf Grund der Vernehmlassungsresultate das Vortrittsrecht für
Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber den neuen Mobilitätsformen in der
Verkehrsregelnverordnung ausdrücklich verankert.

Aufgrund des grossen Aufschwungs, den insbesondere Inline-Skates und die neu
auf den Markt gelangten Mini-Trottinette in der letzten Zeit erfahren haben,
hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die geltenden Bestimmungen des
Strassenverkehrsrechts im Rahmen des Projektes "Neue Mobilitätsformen im
öffentlichen Strassenraum" einer grundlegenden Überprüfung unter-zogen.
Dabei zeigte sich, dass Regelungsbedarf besteht, wenn fahrzeugähnliche
Geräte neu auch als Verkehrsmittel zugelassen werden sollen. Der Bundesrat
hat deshalb jetzt die entspre-chenden Änderungen der
Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die techni-schen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Signalisationsverordnung (SSV)
sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vorgenommen. Dabei werden die
Benutzerinnen und Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates
oder Trottinette grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern
gleichgestellt.

Fussgängervortritt explizit verankert

Benutzerinnen und Benutzer von Inline-Skates oder Trottinetten müssen damit
inskünftig zur Hauptsache die für Fussgängerinnen und Fussgänger geltenden
Regeln beachten. Indessen hat der Bundesrat auf Grund der
Vernehmlassungsresultate explizit ein Vortrittsrecht für Fuss-gängerinnen
und Fussgänger gegenüber den Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten in der
Verkehrsregelnverordnung verankert.

Unterschieden wird im Weiteren zwischen der Verwendung von fahrzeugähnlichen
Geräten zum Spielen, worunter jene Tätigkeiten fallen, welche auf einem eng
begrenzten Strassenab-schnitt stattfinden (z. B. Strassenhockey), und der
Verwendung als Verkehrsmittel entlang der Strasse.

Grosser Wert wird im Übrigen auf die Verkehrssicherheit gelegt. So darf die
Fahrbahn mit fahr-zeugähnlichen Geräten nur ausnahmsweise benutzt und nur im
Schritttempo überquert werden. Schliesslich gilt nachts und wenn die
Sichtverhältnisse es erfordern eine Beleuchtungspflicht auf Fahrbahn und
Radwegen.

  Verwendung als Verkehrsmittel  Verwendung zum Spielen
Wer: Ohne Begleitung einer erwachsenen Person dürfen vorschulpflichtige
Kinder nur die für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten
Verkehrsflächen benützen.

 keine Einschränkungen

Wo: ? auf den für die zu Fuss Gehenden be-stimmten Flächen (z. B. Trottoir,
Fussweg, Fussgängerzone)

? auf Radwegen

? auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen

? falls Trottoir, Fuss- und Radwege fehlen darf die Fahrbahn von
Nebenstrassen be-nützt werden, wenn das Verkehrsaufkom-men im Zeitpunkt der
Benützung gering ist

 ? auf den für die zu Fuss Gehenden be-stimmten Flächen

? auf der gesamte Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstrassen, falls die übrigen
Ver-kehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden

?
Wie ? es gelten grundsätzlich die für Fussgänge-rinnen und Fussgänger
anwendbaren Ver-kehrsregeln

? Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen und den Besonderheiten
des Geräts anzupassen

? Die Fahrbahn darf maximal im Schritttem-po überquert werden

? Fussgängerinnen und Fussgängern ist der Vortritt zu gewähren

? Rechtsfahren auf der Fahrbahn

? Einhalten der Fahrtrichtung auf Radwegen

? Beleuchtungspflicht auf Fahrbahn und Radwegen
 ? übrige Verkehrsteilnehmer dürfen weder behindert noch gefährdet werden

Bern, 15. Mai 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Stefan Huonder, Bundesamt für Strassen, 031 323 43 13.