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Parlamentarische Initiative

zu 00.462
Parlamentarische Initiative
Revision des RTVG

Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmel-dewesen des
Ständerates

Stellungnahme des Bundesrates

vom 822. Mai 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren,

zum Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen
des Ständerates betreffend Revision des Bundesgesetzes über Radio und
Fernsehen vom 21.6.1991 (RTVG) nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des
Geschäfts-verkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und
Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
 Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

 Stellungnahme

1 Ausgangslage

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S)
bean-tragt in ihrem Bericht eine Lockerung der Bestimmungen des RTVG
bezüglich der Alkoholwerbung und der Unterbrecherwerbung. Ziel des
Vorstosses ist es, die wirt-schaftliche Lage der schweizerischen
Privatfernsehveranstalter zu verbessern. Da diese Verbesserung dringend
notwendig sei, will die KVF-S nicht zuwarten, bis die Bestimmungen im Rahmen
der laufenden Gesamtrevision des RTVG geändert wer-den können.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den im Bericht präsentierten
Vorschlag. Die Lockerung der Unterbrecherwerbung auf das Niveau der
europäischen Mini-malbestimmungen wurde bereits im Vernehmlassungsentwurf
zur RTVG-Revision vom Dezember 2000 vorgeschlagen. Und für die Zulassung von
Werbung für  Bier und Wein im Fernsehen und im Radio hat sich der Bundesrat
anlässlich einer Aussprache im vergangenen Januar ausgesprochen. Dass beide
Erleichterungen nur für private Veranstalter, nicht aber für die Programme
der SRG gelten sollen, ist ebenfalls im Sinne des Bundesrates. Er behält
sich indessen vor, bei der Gesamtrevision des RTVG einzelne Aspekte dieser
Regelung nochmals aufzugreifen. Zu prüfen ist beispielsweise, ob - wie im
Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen - Sendungen für Kinder vollständig von
Unterbrecherwerbung frei bleiben sollen, oder ob die Gestaltung der
Alkoholwerbung einschränkender als in den europäischen Minimalbestimmungen
zu regeln ist, insbesondere im Sinne eines verstärkten Jugendschutzes.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es Sache der Eidgenössischen Räte zu
ent-scheiden, ob die vorgeschlagenen Änderungen aus der laufenden
RTVG-Gesamtrevision heraus gebrochen und vorgezogen werden sollen.