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Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung ''Al-Qaïda'' oder den Taliban

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 8.5.2002

Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung ''Al-Qaïda'' oder den
Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 7. Mai 2002 den
Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung
„Al-Qaïda“ oder den Taliban um die folgenden 10 Namen ergänzt: The Aid
Organization of the Ulema, Ahmed Idris Nasreddin, Abdelkader Mahmoud
Es Sayed, Khalid Al-Fawaz, Abu Hamza Al-Masri, Lased Ben Heni, Mohamed
Ben Belgacem Aouadi, Mokhtar Bouchoucha, Tarek Charaabi, Sami Ben
Khemais Essid. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis
bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie
Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
unverzüglich melden.

Mit dieser Änderung setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss
des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten
Nationen vom 25. April um.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des
seco einsehbar (www.seco-admin.ch, > Aussenwirtschaftspolitik, >
Exportkontrollen und Sanktionen, > Sanktionen).

Auskünfte:
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 031/324
09 16