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Änderungen des Finanzierungssystems bei Behinderteninstitutionen


Medienmitteilung 24. April 2002

Änderungen des Finanzierungssystems bei Behinderteninstitutionen

Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) beschlossen. Diese ermöglicht einerseits die
Einführung eines neuen Finanzierungsmodells in Form von Leistungsverträgen
im Bereich der Behinderteninstitutionen. Im Weiteren werden mit der
Verordnungsänderung die rechtlichen Folgen bei verspäteter Einreichung von
Gesuchen um Beiträge der IV/AHV gemildert. Diese Änderung tritt am 1. Juni
2002 in Kraft.

Einführung eines neuen IV-Beitragssystems in Form von Leistungsverträgen

Neu sollen Suchtinstitutionen, gestützt auf Leistungsverträge, für jede
betreute Person je nach angebotenem Leistungspaket eine Pauschale erhalten,
welche durch den Kanton ausgerichtet wird. Der Standortkanton der
Institution macht seinerseits die entsprechenden Beiträge bei den
verschiedenen Kostenträgern (IV, Gemeinde, etc.) geltend. Dieses neue
Finanzierungsmodell wurde von der Koordinationsgruppe "Finanzierung
stationäre Suchttherapie" (FiSu) unter Leitung des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) mit den Kantonen und Institutionen ausgearbeitet.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat seine Praxis der Ausrichtung
von Beiträgen an Behinderteninstitutionen der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts angepasst. Dieses hatte in den
vergangenen Jahren wiederholt festgehalten, dass die Suchtmittelabhängigkeit
für sich allein noch keine Invalidität im Sinne des
Invalidenversicherungsgesetzes begründet. 1998 zeigte sich, dass weniger
invalide Personen in Suchtinstitutionen betreut wurden, als bislang
angenommen worden war. Verschiedene Suchtinstitutionen sahen sich mit
finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, da nur noch ein Teil der von
ihnen betreuten Personen in den Genuss von IV-Leistungen kam und die
Subventionen deshalb viel tiefer ausfielen als in den Vorjahren. In der
Folge wurden Liquiditätsprobleme mehrmals durch Bundesbeiträge aufgefangen.

Die Möglichkeit, Leistungsverträge abzuschliessen, wird mit der vorliegenden
Verordnungsänderung auch anderen Behinderteninstitutionen eingeräumt.

Milderung der rechtlichen Folgen bei verspäteter Einreichung von Gesuchen um
Beiträge der IV oder der AHV

Im Hinblick auf eine rasche und effiziente Bearbeitung der Gesuche um
Beiträge der IV oder der AHV ist die Verwaltung darauf angewiesen, dass
Institutionen und Organisationen ihre Beitragsgesuche fristgerecht
einreichen. Trifft heute ein Beitragsgesuch nicht innert der festgesetzten
Frist ein und können für die Verspätung keine triftigen Gründe geltend
gemacht werden, so fällt der Anspruch - auch wenn es sich bei der Verspätung
lediglich um wenige Tage handelt - auf einen Beitrag der IV oder der AHV
vollumfänglich dahin. Diese strenge Verwirkungsregelung trifft potentielle
Beitragsempfängerinnen bzw. deren Trägerschaften unter Umständen sehr hart
und ist deshalb in der Praxis äusserst schwierig durchzusetzen.

Die Verordnungsänderung mildert die rechtlichen Folgen bei verspäteter
Einreichung von Gesuchen um Beiträge der IV durch Behinderteninstitutionen,
Organisationen der privaten Behindertenhilfe und Ausbildungsstätten für
Fachpersonal. Dasselbe gilt für verspätete Gesuche von Spitexorganisationen
für Beiträge der AHV. Neu soll bei Fristversäumnis ohne triftigen Grund je
nach Ausmass der Fristversäumnis ein linear zunehmender prozentualer Abzug
des IV-Beitrags vorgenommen werden (im 1. Monat der Verspätung 20%, in jedem
weiteren Monat weitere 20%).

                   Eidgenössisches Departement des Innern

                        Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                        031 / 322 91 17

                        Dorothea Zeltner

                        Geschäftsfeld Invalidenversicherung

                        Bundesamt für Sozialversicherung

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