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Nachsendeaufträge: Die Post muss den Tarif ändern

MEDIENMITTEILUNG

Nachsendeaufträge: Die Post muss den Tarif ändern

Das UVEK hat die Post angewiesen, die Tarife und Formulare für die Übernahme
von Nachsendeaufträgen an das Datenschutzgesetz anzupassen. Untersagt ein
Kunde der Post die Aufnahme der neuen Adresse in die Datenbank für den
kommerziellen Adressaktualisierungsdienst, darf die Nachsendung maximal
doppelt so viel kosten wie wenn die Adressaktualisierung erlaubt wird. Das
UVEK folgt damit in wesentlichen Punkten einer Empfehlung des Eidg.
Datenschutzbeauftragten.

Die Post bietet Kundinnen und Kunden, die an eine neue Adresse umziehen, die
Übernahme eines "Nachsendeauftrags" an: Gegen Bezahlung einer Gebühr leitet
die Post Sendungen, die noch an das alte Domizil adressiert sind, an die
neue Adresse weiter.

Auf dem heutigen Formularvertrag der Post für diese Aufträge haben die
Kundinnen und Kunden folgende Frage zu beantworten: "Darf dem Absender, der
noch über Ihre alte Adresse verfügt, die neue Postadresse bekannt gegeben
werden?" Antwortet der Kunde mit "Ja", beträgt die Gebühr derzeit 10 Franken
pro Jahr, im anderen Fall 20 Franken pro Monat. Von jenen Kundinnen und
Kunden, welche die Adressaktualisierung ausschliessen, verlangt die Post
somit für einen Nachsendeauftrag über 12 Monate einen 24 mal höheren Preis
als von jenen, welche die Aktualisierung zulassen.

Das UVEK ist mit dem Eidg. Datenschutzbeauftragten der Auffassung, dass
diese Tarifstruktur das vom Datenschutzgesetz geschützte
Selbstbestimmungsrecht der Postkundschaft über den Umgang mit ihren Adressen
übermässig einschränkt. Die Post darf von jenen Kundinnen und Kunden, welche
sich gegen die Adressaktualisierung aussprechen, für einen Nachsendeauftrag
mit gleicher Laufzeit höchstens doppelt soviel  verlangen wie von den
anderen.

Fragen im Formular transparenter formulieren

Der Eidg. Datenschutzbeauftragte hatte zudem die Fragestellung im
Formularvertrag als irreführend kritisiert und der Post statt dessen
folgende Formulierung empfohlen: "Darf Ihre neue Postadresse einem Dritten,
der bereits im Besitz Ihrer alten Adresse ist, zur Verfügung gestellt werden
(Adressaktualisierung)?" Tatsächlich stellt die Post (bzw. ihre
Tochtergesellschaft DCL Data Care AG) die neuen Adressen allen Postkunden
zur Verfügung, welche ihre Adressbestände mit Hilfe der Umzugsdatenbank der
Post aktualisieren. Das UVEK weist deshalb die Post an, das Formular gemäss
der Empfehlung des Datenschutzbeauftragten zu ändern.

Rückforderungen bereits bezahlter Gebühren werden nicht vom UVEK beurteilt
Nicht entsprochen hat das UVEK hingegen dem Antrag des
Datenschutzbeauftragten, über eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren
für Nachsendeaufträge zu entscheiden. Zur Begründung verweist das UVEK auf
die Bestimmung im Postgesetz, wonach Streitigkeiten zwischen der Post und
ihrer Kundschaft von den Zivilgerichten zu beurteilen sind.
Bern, 25. April 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: André Schrade, stv. Generalsekretär UVEK, Tel. 031/323 96 40