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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Entbündelung der letzten Meile

MEDIENMITTEILUNG

Entbündelung der letzten Meile

Der Bundesrat will den Telekommunikationsmarkt  auch beim Anschlussnetz, der
sogenannten letzten Meile so rasch als möglich öffnen. Dazu beabsichtigt er,
die Fernmeldediensteverordnung (FDV) zu revidieren. Nach Verabschiedung der
entsprechenden Normen könnte die Eidgenössi-sche Kommunikationskommission
(ComCom) die Swisscom verpflichten, ihren Konkurrenten den
Teilnehmeranschluss und Mietleitungen zu kostenorientierten Preisen
anzubieten.

Das Bundesgericht hatte im letzten Herbst festgestellt, dass eine
ausreichende gesetzliche Grundlage fehlte, um die Entbündelung sowie ein
kostenorientiertes Mietleitungsangebot in einem Interkonnektions-verfahren
zu verfügen. Der Bundesrat hat die Situation geprüft und sich für ein
rasches Vorgehen ent-schieden. Das Angebot  von Mietleitungen, die
vollständige Entbündelung (Full Access), die gemeinsame Nutzung der
Kupferleitung (Shared Line Access) sowie der schnelle Bitstrom-Zugang
(Bitstream Access) soll auf dem Weg einer Revision der
Fernmeldediensteverordnung (FDV) reguliert werden. Der Bundes-rat hat das
UVEK beauftragt, die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten einschliesslich
vertiefter rechtli-cher und wirtschaftlicher Abklärungen sowie eine
Aktualisierung des Fernmeldegesetzes vorzunehmen. Im Sommer werden die
Vorschläge zur Entbündelung in die Vernehmlassung geschickt.

Die Öffnung des Telecommarktes am 1. Januar 1998 hat zwar bis heute viele
positive Auswirkungen für die Geschäfts- und Privatkunden und damit für den
Wirtschaftsstandort Schweiz gezeigt. Der Wettbewerb spielt aber vor allem
auf der Diensteebene. Im Infrastrukturbereich kann einzig im Bereich der
Fernnetze (backbone) und im Mobilfunk von einer Wettbewerbssituation
gesprochen werden. Demgegenüber prä-gen ein faktisches Monopol im Bereich
der Anschlussnetze, eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom beim
zukunftsträchtigen Grossistenangebot für Breitbanddienste sowie die im
Vergleich zu den Empfehlungen der EU-Kommission hohen Mietleitungspreise die
heutige Marktsituation im Bereich der lokalen Infrastruktur. Diese Situation
beeinträchtigt die Entwicklung des Schweizer Telekommarktes und verhindert
Investitionen und Innovationen in zukunftsgerichtete Technologien, Märkte
und Dienstlei-stungen. Zudem wirkt sie sich nachteilig auf die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz sowie auf die
Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen aus.

Zur Behebung dieser Defizite sieht der Bundesrat grundsätzlich zwei
Massnahmen: Die Verpflichtung von marktbeherrschenden Unternehmungen zur
Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die Regulie-rung des
Mietleitungsangebotes von marktbeherrschenden Unternehmen. Dies soll durch
eine Unterstel-lung unter das Interkonnektionsregime des Fernmeldegesetzes
geschehen. Wenn in diesem Fall ein Fernmeldeanbieter ein entsprechendes
Verfahren verlangen würde, müsste die Eidgenössische
Kommu-nikationskommission (ComCom) über die Bedingungen und Preise dieser
Dienstleistungen entscheiden.

Das Bundesgericht hatte verlangt, dass die obenerwähnte Unterstellung unter
das Interkonnektionsregi-me eine Grundlage in einer Verordnung oder in einem
Gesetz haben muss (Urteil vom 3. Oktober 2001 i.S. Commcare AG gegen
Swisscom AG betreffend Interkonnektion).

Bern, 24. April 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Peter Fischer, Stv. Direktor Bundesamt für Kommunikation (BAKOM):
032 327 55 99

Die drei Formen des entbündelten Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen
(Unbundling):
Unter dem Begriff "Teilnehmeranschlussleitung" wird die physische Leitung
verstanden, die den An-schluss der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit der
Ortszentrale, einem Konzentrator oder einer ähn-lichen Fernmeldeanlage der
Fernmeldedienstanbieterin verbindet.
a)  Bitstream Access / Bitstrom-Zugang
Beim schnellen Bitstrom-Zugang stellt der etablierte Betreiber selber eine
Breitbandverbindung zum Kun-den her. Diese Verbindung stellt er anderen
Fernmeldediensteanbieterinnen zu einem Wholesale-preis zur Verfügung, welche
ihrerseits die vom etablierten Betreiber ermöglichten Dienste an ihre
Endkunden weiterverkaufen können.
b)  Shared Line Access / gemeinsamer Zugang
Beim "gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss" bietet die zur
Entbündelung verpflichtete Be-treiberin weiterhin den Telefondienst an,
während die neue Marktteilnehmerin mit Hilfe eigener Breitband-xDSL-Modems
schnelle Datendienste über denselben Teilnehmeranschluss bereitstellt.
Telefon- und Datenverkehr werden durch einen Signalverteiler (Splitter)
getrennt. Der Teilnehmeranschluss bleibt je-doch Teil des öffentlichen
Telefonnetzes.
c)  Full Access / vollständig entbündelter Zugang
Bei der "vollständigen Entbündelung des Teilnehmeranschlusses" ("Full
Access" oder auch "Full Un-bundling") wird das Kupferkabel an einen Dritten
zur ausschliesslichen Nutzung vermietet. Der Mieter bietet dem Endnutzer
eine vollständige Palette von Sprach- und Datendiensten an. Der Kunde steht
ein-zig mit dem Mieter in geschäftlichem Kontakt. Der Mieter hat auch die
freie Wahl, welche Übertra-gungstechnik er einsetzen will, solange keine
technischen Gründe (z.B. Interferenzen) entgegenstehen.