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Bilaterale Abkommen Schweiz-EU und revidierte EFTA-Konvention: Organisatorische Massnahmen zur Inkraftsetzung

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 24.4.2002

Bilaterale Abkommen Schweiz-EU und revidierte EFTA-Konvention:
Organisatorische Massnahmen zur Inkraftsetzung

Der Bundesrat hat heute die nötigen organisatorischen Massnahmen im
Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Schweiz-EU
sowie der revidierten EFTA-Konvention beschlossen. So werden auf den
1. Juni 2002, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der bilateralen
Abkommen und des revidierten EFTA-Übereinkommens, zahlreiche neue und
geänderte Bundesgesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt. Zudem
werden zur Verwaltung der bilateralen Abkommen Gemischte Ausschüsse
Schweiz-EU eingesetzt.

- Rechtsänderungen

Für die Umsetzung und Anwendung der sieben bilateralen Abkommen
Schweiz-EU sind die beiden Vertragsparteien auf ihren Territorien
grundsätzlich selber zuständig. Die Schweiz hat zu diesem Zweck
zahlreiche Bundesgesetze und Verordnungen geändert sowie einzelne neue
Gesetze und Verordnungen erlassen. Diese Rechtsänderungen treten
gleichzeitig mit den bilateralen Abkommen auf den 1. Juni 2002 in
Kraft.

Auch zur Umsetzung der revidierten EFTA-Konvention mussten
verschiedene Rechtserlasse geändert oder neu erlassen werden. Diese
Rechtsänderungen treten ebenfalls auf den 1. Juni 2002 in Kraft,
zusammen mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen.

Weitere Rechtsänderungen sind bereits früher in Kraft getreten
(beispielsweise zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens Schweiz-EU)
oder werden später in Kraft gesetzt.

- Gemischte Ausschüsse Schweiz-EU

Das ordnungsgemässe Funktionieren der bilateralen Abkommen Schweiz-EU
wird von Gemischten Ausschüssen überwacht. Das sind gemeinsame Organe
der beiden Vertragsparteien. Der Bundesrat hat heute die Kriterien der
Zusammensetzung der jeweiligen Schweizer Delegation geregelt. Die
Leitung der Schweizer Delegation übernimmt jeweils das für das
betreffende bilaterale Abkommen federführende Departement bzw. Amt.
Ein Beispiel: Die Schweizer Vertreter im Gemischten Ausschuss für das
Luftverkehrsabkommen werden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
geleitet. Dem Integrationsbüro EDA/EVD kommt bei jedem Gemischten
Ausschuss die Mitverantwortung zu.

Eingesetzt wird ein Gemischter Ausschuss pro bilaterales Abkommen, mit
zwei Ausnahmen: Das Forschungsabkommen wird vom bereits bestehenden
Forschungsausschuss des Rahmenabkommens von 1986 verwaltet, und für
das Landwirtschaftsabkommen wird zusätzlich zum Gemischten Agrar- auch
noch ein Veterinär-Ausschuss eingesetzt.

Im Einzelnen stehen den Gemischten Ausschüssen folgende Aufgaben zu:
Meinungs- und Informationsaustausch, Abgabe von Empfehlungen,
Entscheidungsgewalt in den von den Abkommen ausdrücklich vorgesehenen
Fällen (z.B. Änderung der Anhänge). Die Gemischten Ausschüsse
entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen. Änderungen der bilateralen
Abkommen, die neue Verpflichtungen beinhalten, bleiben in der
Zuständigkeit der Vertragsparteien (und unterstehen somit in der
Schweiz der Genehmigung durch das Parlament und dem fakultativen
Staatsvertragsreferendum).

Die bilateralen Abkommen und der ihnen zu Grunde liegende
EU-Rechtsbestand werden von den beiden Vertragsparteien unabhängig
angewendet und interpretiert. Es gibt somit keine gemeinsame
Rechtsprechung. Einzig beim Luftverkehrsabkommen hat die Schweiz den
EU-Institutionen die ausschliessliche Zuständigkeit zur Kontrolle der
Einhaltung der Wettbewerbsregeln zuerkannt, während die Überwachung
von staatlichen Beihilfen in der Kompetenz der jeweiligen
Vertragspartei bleibt.

- EFTA-Rat

Die EFTA-Konvention wird vom EFTA-Rat verwaltet, in welchem jede
Vertragspartei (Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen) vertreten
ist. Er entscheidet einstimmig in den von der Konvention ausdrücklich
vorgesehenen Fällen. Umgesetzt und ausgeführt werden diese
Entscheidungen anschliessend von den Mitgliedstaaten.

- Information

Für Sachauskünfte zu den sieben bilateralen Abkommen Schweiz-EU sind
die dafür zuständigen Departemente bzw. Bundesämter zuständig.
Allgemeine Fragen zur Anwendung der Abkommen sowie Fragen zur
überarbeiteten EFTA-Konvention werden vom Integrationsbüro EDA/EVD
beantwortet.

Auskünfte:
Allgemeine rechtliche und institutionelle Fragen: 
Integrationsbüro EDA/EVD, Daniel Felder, Tel. 031 322 22 89, und Yvonne Schleiss, Tel. 031 322 26 42

Fragen zur revidierten EFTA-Konvention:
Integrationsbüro EDA/EVD, Michel di Pietro, Tel. 031 324 08 91