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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 11.4.2002

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 9. April 2002
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 um zwei Organisationen ergänzt,
welche mit den Taliban sowie Usama bin Laden und dessen Organisation
al Qaida in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich dabei um die
Al-Haramain Islamic Foundation in Bosnien-Herzegowina und in Somalia.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen namentlich
auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen keine
Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von
denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Dieser Anhang ist auf der Internetseite des seco einsehbar
(www.seco-admin.ch,  Aussenwirtschaftspolitik 
Exportkontrollen und Sanktionen  Sanktionen).
Mit diesen Massnahmen setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss
des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten
Nationen vom 13. März 2002 um.
Zur Zeit sind aufgrund der obenerwähnten Verordnung 69 Bankkonten mit
einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio. Schweizer Franken blockiert.

Auskünfte:
seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, 
Othmar Wyss, Tel. 031/324 09 16 oder
Roland Vock, Tel. 031/324 07 61