Bern, 10.04.2002. Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, soll die Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Inland geltend machen können. Diese Erleichterung ist der Hauptzweck der so genannten Besucherschutz-Richtlinie, welche die Europäische Union bis zum 20. Januar 2003 einführen wird. Die Schweiz übernimmt ihrerseits den Inhalt der Richtlinie in ihr nationales Recht. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Die Schweiz übernimmt den Inhalt der vierten EG-Richtlinie zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung – die so genannte Besucherschutz-Richtlinie – indem sie das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie das Aufsichtsgesetz (VAG) anpasst. Die vorliegenden Entwürfe zur Änderung von SVG und VAG verbessern den Schutz eines im Ausland verunfallten Schweizer Verkehrsopfers gleich in mehrerer Hinsicht:
Volle Wirkung erhält die Übernahme aber erst, wenn die EWR-Staaten die analogen Bestimmungen auch gegenüber der Schweiz anwenden. Die Schweiz wird deshalb alle EWR-Staaten um Gegenrecht ersuchen, sobald die Vorlage vom Parlament genehmigt worden ist.
Mit den Gesetzesänderungen werden die Schutzrechte des Besucherschutzes auch auf reine Inlandfälle ausgedehnt: Ein Unfallopfer hat nun in jedem Fall Anspruch darauf, dass der Versicherer des verursachenden Fahrzeugs seinen Schadenersatzanspruch binnen drei Monaten reguliert. Tut er dies nicht, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle anrufen.
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