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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Voraussetzungen für Sterilisationen regeln und Opfer von Zwangssterilisationen entschädigen

EJPD schickt Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung

 

Bern, 27.3.2002. Opfer von Zwangssterilisationen sollen eine Entschädigung und Genugtuung beantragen können. Mit einer Regelung der Sterilisation auf Bundesebene sollen künftige Missbräuche verhindert werden. Dies sieht der Entwurf zu einem Bundesgesetz über Sterilisationen vor, den das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des Nationalrates bis Ende Juni 2002 in die Vernehmlassung schickt.

Der auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Margrit von Felten zurückgehende Entwurf zu einem Bundesgesetz über Sterilisationen regelt im ersten Teil die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation rechtlich zulässig ist. Ein solcher Eingriff darf nur an über 18-jährigen, urteilsfähigen Personen mit deren freien und aufgeklärten Einwilligung vorgenommen werden. Verboten ist die Sterilisation von Personen unter 18 Jahren sowie von vorübergehend urteilsunfähigen Personen. Die Sterilisation von dauernd urteilsunfähigen Personen ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Zudem muss die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde einem solchem Eingriff zustimmen.

Rasch über Entschädigungsansprüche entscheiden

Unter dem Einfluss der Eugenik ("Wissenschaft zur Aufbesserung der menschlichen Rasse") sind auch in der Schweiz im 19. und 20. Jahrhundert zahlreiche Personen, mehrheitlich junge Frauen aus der Unterschicht, gegen ihren Willen oder unter erzwungener Einwilligung sterilisiert worden. Der zweite Teil des Gesetzesentwurfs sieht vor, dass solche Personen eine Entschädigung für den erlittenen Schaden sowie eine Genugtuung verlangen können. Für die Voraussetzungen und die Berechnung der Ansprüche verweist der Vorentwurf auf das Opferhilfegesetz. Der Vollzug des Bundesgesetzes über Sterilisationen obliegt den Kantonen, die eine für die Behandlung der Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung zuständige Behörde bestimmen. Diese Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen erheben und in einem einfachen und raschen Verfahren entscheiden. Der Bund deckt 50 Prozent der Entschädigungs- und Genugtuungskosten der Kantone.

Weitere Auskünfte:

Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 40 87

(neue Regelung)

Monique Cossali, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 47 89 (Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen)