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Konsens für eine geordnete und faire Elektrizitätsmarktöffnung

MEDIENMITTEILUNG

Konsens für eine geordnete und faire Elektrizitätsmarktöffnung

Der Bundesrat hat die Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) genehmigt. Diesem
Entscheid gingen intensive Auseinandersetzungen zwischen Wirtschaft,
Kantonen, Konsumenten-organisationen, Umweltverbänden und Strombranche über
die Ausgestaltung des Erlasses voraus. Die Verordnung sorgt, nicht zuletzt
im Interesse der Kleinverbraucher, für eine geordnete Marktöffnung.
Garantiert werden die sichere Versorgung, eine hohe Transparenz bei der
Tariffestlegung sowie die Stärkung der einheimischen und erneuerbaren
Energieträger. Die EMV wird vom Bundesrat in Kraft gesetzt, falls das
Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) in der Referendumsabstimmung vom 22.
September dieses Jahres  angenommen wird.

Dem Entscheid des Bundesrates ist ein langer Meinungsbildungsprozess
vorausgegangen. Die  Stimmberechtigten sollen sich schon vor der
Referendumsabstimmung ein klares Bild machen können, wie die
Ausführungsverordnung zum EMG aussieht.

Der im Herbst 2001 in die Vernehmlassung geschickte Verordnungsentwurf wurde
sehr kontrovers beurteilt. Von Januar bis März dieses Jahres hat deshalb das
UVEK weitere Konsultationen durchgeführt mit Kantonen, Wirtschaft und
Gewerbe, Strombranche, Arbeitnehmer-, Konsumenten- und Umweltorganisationen
sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundesratsparteien. Im Verlaufe
dieser Konsultationen ist es dank der Konzessions-bereitschaft aller
Beteiligten gelungen, eine sachlich richtige und konsensfähige Verordnung zu
erarbeiten.

Der vom Bundesrat mitgetragene Konsens beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

? Die Elektrizitätsversorgung soll zuverlässig und erschwinglich,
umweltschonend und sozialverträglich sein. Die Wettbewerbsfähigkeit der
Elektrizitätswirtschaft ist zu stärken.

? Für die Übergangsperiode von sechs Jahren wird eine Erhöhung der im
Netzmonopol verbleibenden Durchleitungsvergütungen generell ausgeschlossen.
Nur in den Ausnahmefällen, die restriktiv zu bewilligen sind, sind
Preiserhöhungen möglich (s. Artikel 23 - 25 der EMV). Elektrizitätsangebot
und -nachfrage werden dadurch nicht eingeschränkt.

? Die Interessen der Elektrizitätsverbraucher werden auch dadurch gewahrt,
dass die Netze effizienter betrieben werden. Damit sind mittelfristig
tiefere Durchleitungsvergütungen realisierbar. Ein wesentliches Instrument
sind Effizienzvergleiche. Sie sind durch die Schiedskommission durchzuführen
und sollen internationale Werte berücksichtigen. Bei Ineffizienz oder
Preismissbrauch verfügt die Schiedskommission eine Preissenkung und
Rückzahlungen an die Konsumenten. Die Rolle der Schiedskommission als
Hüterin einer diskriminierungsfreien und kostengünstigen Netznutzung wird
gegenüber der Vernehmlassung-sversion verstärkt (Artikel 17).

? Verschiedene Bestimmungen der EMV (Artikel 6, 9,10,16 und 23) sorgen für
Transparenz im Stromsektor, insbesondere durch die verlangte klare
Rechnungsstellung, den einfachen und kostenlosen Wechsel der
Stromlieferantinnen oder die Kennzeichnung von Herkunft und Erzeugungsart
der Elektrizität. Damit soll erreicht werden, dass sich die
Elektrizitäts-unternehmen nach den Bedürfnissen ihrer Kunden richten.

? Bei der Berechnung der Durchleitungsvergütungen wird ein
Kostenrechnungskonzept angewendet (Artikel 4) an Stelle des in der
Vernehmlassung stark umstrittenen finanzbuchhalterischen Ansatzes. Die
Kosten der Netzanlagen dürfen höchstens auf Grund der bisherigen
Anschaffungs- oder Herstellwerte, unter Berücksichtigung der
Alters-entwertung der Anlagen, in die Durchleitungsvergütungen einfliessen.

? Die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung wird mit Bestimmungen
gewährleistet, die den Vorsorgemassnahmen des Landesversorgungsgesetzes
nachgebildet sind (Artikel 13). Die schon jetzt erkennbare Entwicklung mit
neuen Anbietern im Strommarkt wird durch eine besondere Beobachtung des
Verhaltens marktmächtiger Unternehmen berücksichtigt (Artikel 12).

? Der verstärkte Wettbewerb führt mit oder ohne EMG zu Umstrukturierungen im
Stromsektor. Zum Teil werden Aufgaben ausgelagert, zum Teil können aber auch
Arbeitsplätze verloren gehen. Um das Personal der Elektrizitätsbranche zu
unterstützen, verpflichtet die EMV die Unternehmen in solchen Fällen zu
Massnahmen zur Weiterbildung, Umschulung sowie zur Vermittlung von
Arbeitsstellen (Artikel 19).

? Die dezentrale Elektrizitätseinspeisung und die Elektrizitätserzeugung aus
Kleinanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, werden gefördert. Die
Förderung erfolgt gezielt, jedoch umfangmässig und zeitlich begrenzt
(Artikel 28 und 29). Für bestehende Wasserkraftwerke, die wirtschaftliche
Schwierigkeiten haben, sollen restriktiv Darlehen gewährt werden (Artikel 30
und 31).

Bern, 27. März 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:

Martin Renggli, Leiter der Abteilung Energiewirtschaft und -politik,
Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Tel. 031 322 56 33

Rechtliche Fragen: Renato Tami, Leiter der Sektion Recht und Rohrleitungen,
Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Tel. 031 322 56 03