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Zahnarzttarife sollen in der Preisbekanntgabeverordnung aufgeführt werden

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 25.3.2002

Zahnarzttarife sollen in der Preisbekanntgabeverordnung aufgeführt
werden

Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
Bundesrat Pascal Couchepin,  setzt sich für Preistransparenz bei
Zahnarzttarifen ein, und beauftragt das seco, einen entsprechenden
Vorschlag zur Revision der Preisbekanntgabeverordnung zu erarbeiten.

Bundesrat Couchepin anerkennt das öffentliche Interesse an
Preistransparenz für Zahnarzttarife und gibt deshalb dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Mandat, einen Vorschlag
zur Revision der Preisbekanntgabeverordnung zu erarbeiten, mit dem
Ziel die zahnärztlichen Dienstleistungen ebenfalls dieser Verordnung
zu unterstellen. Das seco wird diesen Entwurf in Zusammenarbeit mit
dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, dem Büro für
Konsumentenfragen, dem Preisüberwacher, der Wettbewerbskommission und
dem Bundesamt für Sozialversicherung erarbeiten. Zum Entwurf der
Änderung der Preisbekanntgabeverordnung soll im Lauf dieses Jahres
eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Gestützt auf das Ergebnis des
Vernehm-lassungsverfahrens wird das EVD dem Bundesrat einen Antrag
unterbreiten.

Die Veröffentlichung von anonym erhobenen Taxpunktwerten im Internet
durch die Sendung „Kassensturz“ von SF DRS wurde vom Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten als Verstoss gegen das Datenschutzgesetz
beanstandet. Gleichzeitig empfahl die Eidgenössische Kommission für
Konsumentenfragen die öffentliche Bekanntmachung der Zahnarzttarife,
was ebenfalls einem Anliegen des Preisüberwachers entspricht.
Bundesrat Couchepin erachtet die Aufnahme der zahnärztlichen
Dienstleistungen in die Preisbekanntgabeverordnung als Lösungsansatz,
der einerseits den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes und
andererseits dem öffentlichen Interesse an Preistransparenz Rechnung
trägt.

Auskünfte:
Robin Tickle, Chef Kommunikationsdienst EVD, Tel. 031 322 20 25 
Markus Frei, Rechtsdienst EVD, Tel. 031 322 20 32