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Umsetzung des Agrarabkommens mit der EU

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 8.3.2002

Umsetzung des Agrarabkommens mit der EU

Der Bundesrat hat heute die notwendigen Verordnungsänderungen zur
Umsetzung des Agrarabkommens genehmigt. Die neue Verordnung über den
Käse ermöglicht innerhalb von
fünf Jahren einen unbeschränkten gegenseitigen Marktzugang für den
gesamten Käsehandel zwischen der Schweiz und der EU.

Die Schweiz hat im Juni 1999 die sieben sektoriellen Abkommen mit der
EU unterzeichnet. Eines dieser Abkommen betrifft den Agrarsektor. Das
Inkrafttreten dieser sieben Abkommen wird für das zweite Quartal 2002
erwartet. Das Agrarabkommen betrifft verschiedene Bereiche der
schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft, vor allem aber
denjenigen des Käses:

Eine zeitlich befristete Verordnung für die Einfuhr und Ausfuhr von
Käse regelt die Modalitäten des Käsehandels für die Übergangszeit von
fünf Jahren. Nach dieser Frist besteht im Käsesektor gegenseitig
unbeschränkter Marktzugang.

Die Freihandelsverordnung wurde vollständig überarbeitet, um alle
tarifarischen und mengenmässigen Präferenzen gegenüber der EU
(ausgenommen Käse) sowie die bereits geltenden Zollkonzessionen der
EFTA-Konvention in einer einzigen Verordnung aufzuführen.

Die Agrareinfuhrverordnung regelt die Verteilung der Zollkontingente.

Für die Bereiche Früchte, Gemüse, Wein und Saatgut sind die
Verordnungen angepasst worden, um die technischen Handelshemmnisse
zwischen der Schweiz und der EU auszuräumen. Diese Harmonisierung gilt
sofort nach dem Inkrafttreten des Agrarabkommens.

Im Veterinärbereich erleichtern die Verordnungsanpassungen die
Kontrollen bei der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Milchprodukten.

Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft, Christian Häberli, Tel. 031 322 25 13

Bundesamt für Veterinärwesen, Stephan Häsler, Tel. 031 323 84 98
seco, Ariel Wyler, Tel. 031 324 08 07