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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Teilrevision des ETH-Gesetzes: Nach positiven


Teilrevision des ETH-Gesetzes: Nach positiven
Vernehmlassungsergebnissen ist das Parlament am Zug

Der Bundesrat hat den Eidgenössischen Räten die Botschaft zu einer
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen unterbreitet.  Der vom Eidgenössischen Departement des Innern
vorgeschlagene Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes hatte
anlässlich der letztes Jahr durchgeführten Vernehmlassung mehrheitlich
positive Aufnahme gefunden. Die vorgeschlagene Teilrevision beschränkt sich
auf die Gebiete, wo aktueller Handlungsbedarf besteht. Der Entwurf sieht u.
a. mehr Autonomie für die Institutionen des ETH-Bereichs und die gesetzliche
Verankerung des Leistungsauftrags vor.

Das heutige ETH-Gesetz datiert aus dem Jahr 1991. Seither  haben sich
Parlament, Bundesrat und Universitätskantone für eine aufgeschlossene Reform
der Hochschulbildung, der Forschung und des Berufsbildungswesens eingesetzt.
Die Teilrevision des ETH-Gesetzes ist somit eine notwendige Etappe, die es
den ETH erlauben wird, sich an der Neugestaltung des schweizerischen
Hochschulsystems und innerhalb der internationalen Wissensnetzwerke aktiv zu
beteiligen.

Die vorgeschlagene Teilrevision des ETH-Gesetzes will eine aktuelle
juristische Grundlage für den ETH-Bereich schaffen. Gleichzeitig sollen die
Kompetenzen zwischen Parlament, Bundesrat, zuständigem Departement (EDI),
ETH-Rat und den verschiedenen Institutionen des ETH-Bereichs neu geregelt
werden. Weiter sollen die bereits per 1. Januar 2000 mittels Verordnung
eingeführten neuen Instrumente der Verwaltungsführung  (Leistungsauftrag,
Globalbudget) gesetzlich abgestützt werden.

Der vom Bundesrat an die Eidgenössischen Räte überwiesene Gesetzesvorschlag
beinhaltet im Wesentlichen folgende Revisionsgegenstände.

q     Stärkung der Autonomie im ETH-Bereich: Um in Lehre und Forschung sowie
bei der Erbringung von Dienstleistungen erfolgreich sein zu können, bedürfen
der ETH-Bereich und die einzelnen ETH-Institutionen einen entsprechenden
Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Das Prinzip der Autonomie soll gemäss
Gesetzesentwurf auf zwei Stufen umgesetzt werden. Einerseits erhält der
ETH-Bereich insgesamt gegenüber der politischen Behörde eine grössere
Autonomie innerhalb vom Gesetz und Leistungsauftrag; anderseits erhalten die
einzelnen Institutionen eine grössere Autonomie gegenüber ihrem
Führungsorgan, dem ETH-Rat.

q     Führungsmodell, Kompetenzordnung: Mit der Gesetzesrevision wird
beabsichtigt, die Führungsstruktur klar zu definieren und die
Kompetenzordnung abschliessend festzulegen. Die Oberaufsicht über den
ETH-Bereich soll beim Parlament liegen, das die Rahmenbedingungen
einschliesslich die Finanzen festlegt. Der Leistungsauftrag für den
ETH-Bereich wird vom Bundesrat zu Handen des ETH-Rats erteilt. Der
ETH-Bereich ist dem EDI zugeordnet, das somit Ansprechpartner alles
ETH-Geschäfte ist. Der ETH-Rat legt als führendes Organ die aus dem
Leistungsauftrag resultierenden Ziele innerhalb des ETH-Bereichs fest.

q     Zusammensetzung des ETH-Rates: Im ETH-Rat sollen mit den
Präsidentinnen/Präsidenten der beiden ETH, mit der Direktorin oder dem
Direktoren einer ETH-Forschungsanstalt sowie mit einer von beiden
Hochschulversammlungen vorgeschlagenen Person neu auch vier Personen Einsitz
haben, die den unterstellten ETH-Institutionen entstammen. Damit soll
gewährleistet werden, dass die Direktbetroffenen frühzeitig in die
Entscheidfindung einbezogen werden und an den Beschlussfassungen des
ETH-Rats aktiv beteiligt sind. Wahlbehörde für den ETH-Rat ist der
Bundesrat.

q     Technologietransfer: Der Gesetzesvorschlag nennt neu die Verwertung
von wissenschaftlichen Ergebnissen als expliziten Auftrag des ETH-Bereichs.

q     Personal: Mit der Teilrevision des ETH-Gesetzes wird angestrebt, die
Regelungen des neuen Bundespersonalgesetzes bedürfnisgerecht auf den
ETH-Bereich zu übertragen. So soll insbesondere die heutige Wahl von
Professorinnen und Professoren auf Amtszeit neu in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis übergehen.

Breite Zustimmung zum Gesetzesentwurf

Das von Juli bis September 2001 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren ergab
eine breite Zustimmung zur vorgeschlagenen Teilrevision des ETH-Gesetzes.
Mit 37 von 46 Vernehmlassenden sprach sich eine deutliche Mehrheit für die
vorgeschlagene Teilrevision aus. Begrüsst wurde u.a.  die angestrebte
gesetzliche Verankerung der Führung durch Leistungsauftrag und Globalbudget
und die damit einhergehende Stärkung der Autonomie des ETH-Bereichs und
seiner Institutionen. Klare Zustimmung erhielten zudem die anvisierten
Neuregelungen betreffend Technologietransfer und Personal.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Gérard Escher, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft und Forschung,
Tel. 031 322 68 63

Beilagen:

Ø        Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen

Ø        Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Die erwähnten Beilagen sowie weitere Informationen betreffend die
Teilrevision des ETH-Gesetzes werden auf der Website des Staatssekretariats
der Gruppe für Wissenschaft und Forschung  angeboten: www.gwf-grs.ch