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Auflage des AOC-Gesuches für ''Formaggio d'alpe ticinese''

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 21.2.2002

Auflage des AOC-Gesuches für ''Formaggio d'alpe ticinese''

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung
einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für den “Formaggio d'alpe
ticinese” im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die
Società ticinese di economia alpestre (STEA) hat um den Schutz dieser
Bezeichnung nachgesucht.

Der “Formaggio d'alpe ticinese“ ist ein vollfetter Halbhartkäse, der
nur während der Sömmerungszeit aus roher Kuhmilch unter einer
möglichen Beimischung von bis zu 30% Ziegenmilch hergestellt wird. Die
ersten schriftlichen Hinweise, welche die feste Verwurzelung der
Alpbewirtschaftung und folglich der Herstellung von Alpkäse in der
ländlichen Gesellschaft des Tessins belegen, gehen bis ins 12.
Jahrhundert zurück.

Die Herstellung von Alpkäse im Tessin hängt mit der herkömmlichen
Bewirtschaftung des Landes zusammen, die sich aufgrund der Topographie
des Kantons bis in die Höhenlagen ausdehnte. Die traditionelle
Agrarwirtschaft beanspruchte für die Produktion von Lebens- und
Futtermitteln die Nutzung der gesamten verfügbaren Flächen. Da die
Wohngebiete weit entfernt lagen und die Produkte lange haltbar sein
mussten, wurde eine entsprechende Technik entwickelt, aus der
schliesslich der Alpkäse hervorging.
Die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses sind auch auf die
besonderen klimatischen Bedingungen des Kantons Tessin zurückzuführen,
die sich auf die südlich der Alpen wachsende Flora auswirken. Die
Kühe, die sich von dieser Flora ernähren, übertragen deren Merkmale in
die Milch. Auf diese Weise erhält der “Formaggio d'alpe ticinese”
seinen charakteristischen Geschmack und sein Aroma.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und
Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.
Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist
ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend
definierten geografischen Gebiets benutzt werden. Sie müssen sich an
ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche werden
öffentlich aufgelegt. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse
sowie die Kantone können binnen drei Monaten Einsprache erheben.

Auskünfte:
Paolo Degiorgi, Hauptabteilung Produktion und Internationales, Tel.
031 322 27 22