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Weko präzisiert ihre Praxis

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 19.2.2002

Weko präzisiert ihre Praxis

Die Weko hat an ihrer Jahrespressekonferenz ihre Praxis in drei
Gebieten präzisiert. Es handelt sich um einvernehmliche Beseitigungen
von Wettbewerbsbeschränkungen, die Anwendung des Kartellgesetzes auf
KMU und die Bekanntmachung über die Erheblichkeit von vertikalen
Wettbewerbsabreden.
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 19. Februar 2002 ihre
jährliche Pressekonferenz abgehalten. Sie hat den Jahresbericht 2001
vorgestellt und die Gelegenheit benutzt, besondere Aspekte ihrer
gegenwärtigen wie künftigen Praxis zu präzisieren. Erstens hat die
Weko dargelegt, dass sie stets bemüht ist, mit den Urhebern einer
Wettbewerbsbeschränkung eine einvernehmliche Lösung zu deren
Beseitigung zu suchen. Dies ist mit wesentlichen Vorteilen wie raschem
Verfahrensabschluss und schonendem Ressourcenumgang verbunden.

Zweitens hat die Weko dargelegt, dass sie das Kartellgesetz (KG) nicht
einseitig auf KMU anwendet, wie dies teilweise behauptet wird. In den
Bereichen Missbrauch marktbeherrschender Stellung und Fusionskontrolle
kommen KMU kaum je mit dem Kartellrecht in Konflikt, vielmehr werden
sie durch die entsprechenden Interventionen oftmals im Wettbewerb
geschützt. Einzig Wettbewerbsabreden zwischen KMU können
wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Solange Abreden aber die
wirtschaftliche Effizienz steigern (z.B. gemeinsame Forschung,
gemeinsamer Vertrieb), sind sie in aller Regel unbedenklich. Sprechen
sich KMU als Konkurrenten jedoch über Preise, Mengen oder Gebiete ab
und beseitigen so den wirksamen Wettbewerb, sind diese harten Kartelle
für die Konsumentinnen und Konsumenten ähnlich schädlich wie
Wettbewerbsbeschränkungen von Grossunternehmen und werden von der Weko
entsprechend kompromisslos bekämpft.

Drittens hat die Weko ihre anfangs Januar 2002 angekündigte
Bekanntmachung über die Erheblichkeit von vertikalen
Wettbewerbsabreden vorgestellt. Die Bekanntmachung legt dar, dass
Abreden, welche die Preissetzungsfreiheit der Händler beschränken und
welche den schweizerischen Markt vom Ausland künstlich abschotten,
immer erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Solche Abreden
sind nur zulässig, wenn sie die wirtschaftliche Effizienz steigern.

Auskünfte:
Prof. Roland von Büren, Präsident Weko, 079 667 90 15