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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

PRESSEMITTEILUNG / Berne, 30.1.2002

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 29. Januar 2002
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 abgeändert. Mit dieser Änderung
wurden die Finanzsanktionen gegenüber vier afghanischen Banken
aufgehoben.

Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen namentlich
auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen keine
Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von
denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Mit dieser Massnahme setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss
des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten
Nationen vom 24. Januar 2002 um.

Auskünfte:
seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Othmar Wyss, Tel. 031/324
09 16 oder Roland Vock, Tel. 031/324 07 61