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Regelung der Umnutzung von Rustici im Kanton Tessin

MEDIENMITTEILUNG

Regelung der Umnutzung von Rustici im Kanton Tessin

Tessiner Rustici werden rechtlich besser geschützt: Der Bundesrat hat das
Koordinationsblatt 8.5 des Richtplans des Kantons Tessin, das die Umnutzung
von Rustici regelt, heute mit verschiedenen Änderungen und Auflagen
genehmigt. Es schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um Rustici und durch
sie geprägte Landschaften zu schützen, zu erhalten und die Rustici unter
gewissen Voraussetzungen zu Ferienhäusern umzunutzen.

Die Diskussion um die Umwandlung von alten Ställen und Heuschobern (Rustici)
in Ferienhäuser im Tessin dauert schon lange. Sie hat bereits 1989 dazu
geführt, dass in die Raumplanungsverordnung eine Rechtsgrundlage für
derartige Umnutzungen aufgenommen wurde (heute Art. 39 Abs. 2 der
Raumplanungsverordnung). Mit der heutigen Genehmigung durch den Bundesrat
liegt die notwendige Grundlage im kantonalen Richtplan vor, um diese
Bestimmung anwenden und rechtmässig Bewilligungen zur Umnutzung von Rustici
in Ferienhäuser erteilen zu können.

Um im Kanton Tessin ausserhalb der Bauzone ein Rustico in ein Ferienhaus
umnutzen zu dürfen, müssen verschiedene Schritte vorangehen: Zuerst ist
festzulegen, welche Gebiete als "Rustici-Landschaften" erhalten und unter
Schutz gestellt werden sollen. In einem weiteren Schritt sind die Gebäude zu
schützen, deren Verschwinden für die "Rustici-Landschaft" einen klaren
Verlust darstellen würde. Wird ein geschütztes Rustico für die
Landwirtschaft nicht mehr benötigt, so kann es unter bestimmten
Voraussetzungen umgenutzt werden. Mit der Umnutzungsbewilligung sind auch
die notwendigen Auflagen zur aktiven Pflege der Landschaft zu verbinden.

Um zu verhindern, dass durch die Umnutzung der Rustici und durch weitere
bauliche Veränderungen die Landschaft ihren ursprünglichen Charakter
verliert, sind bezüglich Auswahl und Schutz der Gebiete und Gebäude sowie an
die Sicherstellung des Vollzugs genügend hohe Anforderungen zu stellen. Auch
diesbezüglich enthält der Richtplan teilweise verbindliche Vorgaben.

Der Entscheid des Bundesrates stützt sich unter anderem auf den
Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 14. November
2001.

Bern, 30. Januar 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst