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In Afghanistan festgenommene Häftlinge: Stellungnahme der Schweiz

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Bern, 22.Januar 2002

Pressemitteilung

In Afghanistan festgenommene Häftlinge: Stellungnahme der Schweiz

Die Schweiz verlangt, dass die in Guantanamo Bay, Kuba, sich befindenden
Perso-nen, die in Afghanistan festgenommen worden waren, in Übereinstimmung
mit gel-tendem Völkerrecht als Kriegsgefangene gemäss 3. Genfer Konvention
betrachtet werden müssen. Staatssekretär Franz von Däniken hat dies
gegenüber dem Bot-schafter der Vereinigten Staaten von Amerika in der
Schweiz, Mercer Reynolds III, in einem Gespräch zum Ausdruck gebracht.

Im Zusammenhang mit der Festnahme und Inhaftierung der in Afghanistan
festgenomme-nen Personen stellt sich aus völkerrechtlicher und insbesondere
menschenrechtlicher Sicht die Frage nach dem Status dieser Personen sowie
die Frage nach den Transfer- und Haft-bedingungen: Die Schweiz ruft in
Erinnerung, dass die universellen Regeln und Prinzipien, die Personen gegen
Willkür schützen (z.B. Verbot der grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung, Recht auf einen fairen Prozess) unter allen
Umständen zu re-spektieren sind.

Weiter sind die Gefangenen von Guantanamo, solange ihr Status nicht durch
ein kompe-tentes Gericht geklärt worden ist, aufgrund des geltenden
Völkerrechts (3. Genfer Konven-tion, Artikel 5) zunächst als Kriegsgefangene
gemäss 3. Genfer Konvention zu betrachten und haben folglich Recht auf den
durch die Konvention vorgeschriebenen Schutz für Per-sonen dieses Status.
Die Schweiz ist, wie das IKRK und die Hochkommissarin der UNO für
Menschenrechte, der Ansicht, dass die auf Guantanamo inhaftierten Personen
wenigstens provisorisch diesen Status geniessen sollen. So muss z. B. das
IKRK jederzeit Zugang zu den Gefangenen haben können. Der Transport darf
nicht unter schlechteren Bedingungen geschehen als sie für die Truppen der
Macht selber gelten, die die Gefangenen festhält (Art. 46).

Die Aufhebung des Status eines Kriegsgefangenen kann nur durch einen
kompetenten Ge-richtshof geschehen (Art. 5). Falls die 3. Genfer Konvention
nicht zur Anwendung kommt, sind die betroffenen Personen unter allen
Umständen entsprechend den Regeln und Prin-zipien der Menschlichkeit und in
Respektierung ihrer Rechte auf einen fairen Prozess zu behandeln (Art. 5 der
4. GK).

Seit Beginn der Angriffe auf die Stellungen der Taliban und Al-Kaida-Kämpfer
am 7. Okto-ber 2001 vergangenen Jahres hat die Schweiz betont, dass der
Kampf gegen den interna-tionalen Terrorismus unter Respektierung des
Völkerrechts zu geschehen hat. Nichtdiskri-minierende Attacken auf
Zivilpersonen verstossen gegen das Völkerrecht. Es ist besonders zu betonen,
dass es ein Widerspruch in sich wäre, das Völkerrecht ausgerechnet dann zu
kompromittieren und den Schutz der Person zu mindern, wenn es um den Kampf
gegen den Terrorismus geht, der gerade als Bedrohung dieses Schutzes
bekämpft wird.