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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 17.1.2002

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 17. Januar 2002
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 abgeändert. Die Liste der von
Finanzsanktionen betroffenen natürlichen und juristischen Personen
wurde um acht Namen ergänzt, welche mit den Taliban sowie Usama bin
Laden und dessen Organisation al Qaida in Verbindung gebracht werden.
Gleichzeitig wurden die afghanische Zentralbank „Da Afghanistan Bank“
sowie die Luftverkehrsgesellschaft „Ariana Afghan Airlines“ von der
Liste gestrichen.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen namentlich
auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen keine
Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von
denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Mit diesen Massnahmen setzt die Schweiz entsprechende Beschlüsse des
für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen
vom 26. Dezember 2001 und 11. Januar 2002 sowie die Resolution 1388
des UNO-Sicherheitsrates vom 15. Januar 2002 um.

Bisher wurden aufgrund der obenerwähnten Verordnung rund 70 Bankkonten
mit einem Gesamtbetrag von rund 40 Mio. Schweizer Franken blockiert.

Auskünfte:
seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Othmar Wyss, Tel. 031/324
09 16 oder Roland Vock, Tel. 031/324 07 61