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Zusammenarbeit gegen internationale Kriminalität verstärken

Bundesrat genemigt Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

 

Bern, 16.1.2002. Die Schweiz will mit neuen Rechtshilfeinstrumenten die gemeinsame Bekämpfung der internationalen Kriminalität verstärken. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am Mittwoch das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt. Das Zusatzprotokoll muss anschliessend noch vom Parlament genehmigt werden.

Das Zweite Zusatzprotokoll ergänzt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959, das den heutigen Anforderungen der Praxis nicht mehr vollumfänglich gerecht wird. Dieses Zusatzprotokoll, an dessen Erarbeitung sich die Schweiz aktiv beteiligt hat, passt die Rechtshilfeinstrumente an die neuen politischen, sozialen und technologischen Verhältnisse an, um wirkungsvoll gegen die internationale Kriminalität vorgehen zu können.

Viele Bestimmungen lehnen sich an das EU-Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000 und das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 an. Dies gilt insbesondere für die Einvernahme per Videokonferenz oder per Telefonkonferenz, die spontane Übermittlung von Informationen, die Rückgabe von Deliktsgut, die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen in den ersuchten Staat, die Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung, die gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten.

Das Zweite Zusatzprotokoll, das am 8. November 2001 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, erleichtert zudem die Anwendung des Grundübereinkommens, ohne seinen Kerngehalt zu ändern.

Die französische und englische Fassung des Übereinkommens Nr. 182 kann auf der Website des Europarates (http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm) abgerufen werden.

Weitere Auskünfte:

Astrid Offner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 53 67