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Revision der Verordnungen des Bundesrates im Fernmeldebereich

MEDIENMITTEILUNG

Revision der Verordnungen des Bundesrates im Fernmeldebereich

Der Bundesrat konkretisiert die Verwaltung der Domain-Namen der Zone ".ch
 auf Verordnungsstufe. Die Zuteilung der Domain-Namen wird in der Schweiz
weiterhin von einer einzigen Anbieterin, der Stiftung Switch, vorgenommen.
Zudem wurden die Lehren aus den UMTS-Versteigerungen gezogen.

In den letzten zehn Jahren haben die Domain-Namen als Adressierungselemente
im Internet für die Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es ist daher
unabdingbar geworden, die Verwaltung der Domain-Namen der Zone ".ch" auf
Verordnungsstufe zu formalisieren. Dies ist das wesentliche Ziel der
Revision der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV). Auf Wunsch der betroffenen Kreise bleibt die Zuteilung der
Domain-Namen in der Schweiz weiterhin einer einzigen Anbieterin (Switch)
vorbehalten. Das in einem Vorentwurf vorgeschlagene Wettbewerbsmodell wurde
aufgegeben.

Zur Bekämpfung des "Cybersquatting" von Domain-Namen (Reservieren von
Domain-Namen, um sie weiter zu verkaufen) sehen die Bestimmungen der AEFV
ausserdem die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor. Im Übrigen wurde die
Revision dazu genutzt, die Informationen über die einzeln zugeteilten
Nummern zu regeln. Um missbräuchlichen Verhaltensweisen der Betreiber von
Telekiosknummern (090x) entgegenwirken zu können, soll das Bundesamt den
Konsumenten die Identität der Nummernbetreiber unter gewissen Umständen
bekannt geben können. Solche Verhaltensweisen sind im Zusammenhang mit
sogenannten. Web-Dialern aufgetreten: der Zugang über 090x-Nummern für
kostenpflichtige Webseiten war für den Nutzer nicht immer ersichtlich.

Im Nachgang zur Versteigerung der UMTS-Konzessionen wurden überdies einige
Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) angepasst. So wird
neu die Erzielung eines angemessenen Konzessionserlöses als Ziel eines
Konzessionsverfahrens vorgegeben. Zudem wurden die Voraussetzungen für einen
Abbruch, eine Sistierung oder eine Änderung von Ausschreibungsverfahren
festgelegt. Diese Anpassungen sind eine Konsequenz der entsprechenden
Analysen des UVEK und der Finanzdelegation gestützt auf die
Berichterstattung zum UMTS-Versteigerungsverfahren der ComCom und des BAKOM.

Bern, 20. Dezember 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst